Kündigungen im Pressevertrieb – und der vorläufige Schutz der Grossisten

Kündigungen bestehender Exklusivbelieferungsverträge im Pressevertrieb können trotz zivilrechtlicher Wirksamkeit kartellrechtswidrig und damit unwirksam sein, wenn sie im Zuge einer Marktneuordnung den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall kann ein Anspruch auf einstweilige Fortbelieferung bestehen.

Kündigungen im Pressevertrieb – und der vorläufige Schutz der Grossisten

So hat das Landgericht Leipzig in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einer sächsischen Presse-Grossistin weitgehend Recht gegeben und 13 bundesweit tätigen Presse- und Verlagshäusern untersagt, die exklusive Belieferung des Unternehmens im Zuge der geplanten Neuordnung des Pressevertriebs einzustellen. Nach Auffassung des Gerichts bestehen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die ausgesprochenen Kündigungen kartellrechtswidrig und deshalb unwirksam sind.

Die Verfügungsklägerin ist als Presse-Grossistin für den Alleinvertrieb von Zeitungen und Zeitschriften in Teilen Sachsens zuständig. Die beklagten Verlage hatten die bestehenden Verträge im Zusammenhang mit den Reformplänen der Projektgruppe „Fit for Future“ (FFF) zum 28. Februar 2027 gekündigt. Ziel der Umstrukturierung ist eine grundlegende Neuordnung des Pressevertriebs. Mit ihrem Antrag begehrte die Presse-Grossistin, weiterhin exklusiv mit den Presseprodukten der beteiligten Verlage beliefert zu werden. Das Landgericht Leipzig gab diesem Begehren im Wesentlichen statt. Den Verlagen wurde untersagt, die Belieferung mit Zeitungen und Zeitschriften für den stationären Einzelhandel – mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels – zu den bislang geltenden vertraglichen Konditionen einzustellen. Zugleich müssen sie auf die von ihnen eingeschalteten Nationalvertriebe entsprechend einwirken.

Nach Auffassung des Landgerichts halten die Kündigungen zwar einer zivilrechtlichen Prüfung grundsätzlich stand. Dies schließe jedoch nicht aus, dass sie gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung gelangte das Gericht zu der Einschätzung, dass die Kündigungen kartellrechtswidrig und damit unwirksam sein dürften. Deshalb bestehe ein Anspruch der Presse-Grossistin auf Fortführung der bisherigen Belieferung über den vorgesehenen Vertragsbeendigungszeitpunkt hinaus.

Besondere Bedeutung misst das Landgericht auch der Rolle des Bundeskartellamts bei. Dessen bisherige Einschätzung stehe der gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. Das Bundeskartellamt habe lediglich erklärt, vorerst keine Maßnahmen gegen die geplante Neuordnung zu ergreifen. Hieraus folge jedoch keine Bindungswirkung für die Zivilgerichte bei der kartellrechtlichen Beurteilung der Kündigungen.

Anders als mehrere andere Gerichte bejahte das Landgericht zudem die erforderliche Eilbedürftigkeit. Würden die Verträge Anfang 2027 tatsächlich beendet, drohten der Presse-Grossistin nach Auffassung des Gerichts erhebliche und irreversible organisatorische, personelle und wirtschaftliche Nachteile. Gleichzeitig würden die Marktpositionen der neuen Vertriebspartner derart gefestigt, dass eine spätere Rückkehr der Grossistin auf ihre bisherige Marktposition unter normalen Wettbewerbsbedingungen kaum noch realistisch erscheine.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die derzeitige Neuordnung des Pressevertriebs in Deutschland. Sie verdeutlicht, dass selbst zivilrechtlich wirksame Kündigungen langjähriger Vertriebsverträge einer eigenständigen kartellrechtlichen Kontrolle unterliegen. Unternehmen, die im Zuge struktureller Marktveränderungen bestehende Vertriebssysteme umgestalten wollen, müssen daher sorgfältig prüfen, ob die Maßnahmen Wettbewerber oder Vertragspartner unzulässig benachteiligen. Zugleich stärkt das Urteil die Position von Presse-Grossisten im einstweiligen Rechtsschutz: Drohen durch eine Vertragsbeendigung irreversible Marktverschiebungen, können Gerichte zur Sicherung bestehender Vertriebsstrukturen auch eine vorläufige Fortführung der Belieferung anordnen.

Landgericht Leipzig, Urteil vom 30. Juni 2026 – EV 5 O 605/26

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