Die Bestätigungsseite nach Betätigung eines Online-Kündigungsbuttons darf ausschließlich der Abgabe der Kündigungserklärung dienen. Hinweise auf Kündigungsalternativen oder andere Angebote verstoßen gegen § 312k BGB.
Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton im elektronischen Geschäftsverkehr weiter konkretisiert. Die Bestätigungsseite darf nach Anklicken der Kündigungsschaltfläche ausschließlich die für die Kündigung erforderlichen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche enthalten darf. Hinweise auf Alternativen zur Kündigung – etwa das Pausieren eines Vertrags – sind unzulässig.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen einen Fitnessstudioanbieter, der Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Mitgliedschaften über seine Internetseite ermöglicht. Zwar stellte das Unternehmen auf seiner Webseite einen ordnungsgemäß mit „Vertrag kündigen“ beschrifteten Kündigungsbutton bereit. Nach dessen Betätigung gelangten Verbraucher jedoch auf eine Bestätigungsseite, auf der neben dem Kündigungsformular ein auffälliger Hinweis auf die Möglichkeit erschien, den Vertrag im Selfservice beitragsfrei zu pausieren. Dieser Hinweis war mit einem groß hervorgehobenen Button „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehen. Darüber hinaus war die eigentliche Bestätigungsschaltfläche zunächst mit der Bezeichnung „Vertrag finden“ beschriftet. Insoweit erkannte das Unternehmen den Unterlassungsanspruch bereits im Berufungsverfahren an. Streitgegenstand der Revision war daher nur noch die Frage, ob die zusätzlichen Hinweise auf Kündigungsalternativen zulässig sind.
Der Bundesgerichtshof bejahte den Unterlassungsanspruch des Verbraucherverbands und hob das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf1 insoweit auf.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verstößt die Gestaltung der Bestätigungsseite gegen § 312k BGB. Die Vorschrift regelt die Ausgestaltung dieser Seite abschließend. Zulässig sind danach lediglich die gesetzlich vorgesehenen Eingabefelder – etwa zur Identifizierung des Vertrags oder zur Art der Kündigung – sowie die Bestätigungsschaltfläche zur Abgabe der Kündigungserklärung. Darüber hinausgehende Informationen, Angebote oder Gestaltungselemente dürfen auf der Bestätigungsseite nicht erscheinen.
Der Bundesgerichtshof stützt diese Auslegung sowohl auf den Wortlaut als auch auf die Systematik der gesetzlichen Regelung. § 312k BGB sehe ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst müsse der Unternehmer eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen. Diese führe auf eine gesonderte Bestätigungsseite, die ausschließlich der Erfassung der notwendigen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung diene.
Diese enge Auslegung entspreche zugleich dem Schutzzweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe mit dem Kündigungsbutton eine einfache, schnelle und unkomplizierte Möglichkeit schaffen wollen, Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu beenden. Zusätzliche Hinweise auf Alternativen zur Kündigung könnten Verbraucher von der Ausübung ihres Kündigungsrechts ablenken oder sie von einer Kündigung abhalten. Dies widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel eines klar strukturierten und verbraucherfreundlichen Kündigungsprozesses.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Unternehmen, die Verbraucherverträge online anbieten. Sie verdeutlicht, dass die Bestätigungsseite nach § 312k BGB kein Instrument der Kundenbindung sein darf. Hinweise auf Vertragsverlängerungen, Pausierungsmodelle, Rabatte oder sonstige Kündigungsalternativen haben dort keinen Platz. Anbieter sollten ihre Kündigungsprozesse überprüfen und sicherstellen, dass die Bestätigungsseite ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Inhalte enthält. Anderenfalls drohen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche durch Verbraucherverbände oder Mitbewerber. Das Urteil stärkt zugleich die Intention des Gesetzgebers, Verbrauchern eine möglichst einfache und störungsfreie Online-Kündigung zu ermöglichen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2025 – 20 UKl 1/25[↩]
Bildnachweis:
- Bundesgerichtshof: Udo Pohlmann











