Nach § 116 Abs. 1 BBergG haftet (neben dem nach § 115 Abs. 1 BBergG ersatzpflichtigen Unternehmer ) nur derjenige für Bergschäden, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Schadensverursachung Inhaber der Bergbauberechtigung war.

Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG ist neben dem nach § 115 Abs. 1 BBergG ersatzpflichtigen Unternehmer auch der Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrunde liegenden Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet. Bergbauberechtigter im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG ist nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Schadensverursachung Inhaber der Bergbauberechtigung war1.
Der Wortlaut und die Systematik der Regelung in den §§ 115 und 116 BBergG sprechen dafür, dass mit § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG nur der zum Zeitpunkt der Schadensverursachung Bergbauberechtigte verpflichtet wird. Zwar hat der Gesetzgeber die in § 115 Abs. 1 Satz 1 BBergG enthaltene Einschränkung, wonach nur der Unternehmer schadensersatzpflichtig ist, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat, nicht ausdrücklich in § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG wiederholt. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe bewusst von dieser zeitlichen Eingrenzung Abstand genommen. Vielmehr hat er die Haftung des Bergbauberechtigten in § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG auch sprachlich an die des haftenden – das heißt zur Zeit der Schadensverursachung tätigen – Unternehmers, angelehnt.
Dass auch im Anwendungsbereich des § 116 Abs. 1 BBergG allein die Zeit der Verursachung maßgeblich ist, zeigt § 116 Abs. 1 Satz 2 BBergG, wonach die Bergbauberechtigung auch dann haftungsbegründend ist, wenn sie bei Verursachung des Bergschadens bereits erloschen war oder wenn sie mit Rückwirkung aufgehoben worden war. Entscheidend kommt hinzu, dass nach § 116 Abs. 2 BBergG im Innenverhältnis von Unternehmer und Bergbauberechtigtem, die nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BBergG dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner haften, allein der Unternehmer den entstandenen Schaden zu tragen hat. Diese Ausgestaltung der Haftung des Bergbauberechtigten ist aber nur dann in sich stimmig, wenn für Unternehmer und Bergbauberechtigten – auch in zeitlicher Hinsicht (Zeitpunkt der Schadensverursachung bzw. der Schadensentstehung) – dieselben Haftungsmaßstäbe gelten.
Auch die Gesetzgebungsmaterialien lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber nicht die Vorstellung hatte, dass die Bergbauberechtigung unabhängig von dem Zeitpunkt der Schadensverursachung haftungsbegründend sein sollte. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 114 Abs. 1 BBergG-E (= § 116 BBergG) ist ausgeführt, dass es keiner besonderen Regelung für die Aufrechterhaltung der Mithaftung des Inhabers der Bergbauberechtigung bei ihrer Übertragung auf einen Dritten nach Verursachung eines Bergschadens bedürfe, da dies auch ohne besondere Regelung sichergestellt sei, weil es nach § 114 Abs. 1 Halbsatz 1 BBergG-E i.V.m. § 113 Abs. 1 BBergG-E (= § 115 BBergG) für die Begründung der Inhaberhaftung auf den Zeitpunkt der Verursa-chung ankomme2.
Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, eine stärkere Verankerung schadensverhütender Maßnahmen im Bergschadensrecht und eine Abrundung des Haftungsumfangs, sprechen ebenfalls dafür, den Zeitpunkt der Verursachung des Schadens als haftungsbegründend auch für den Bergbauberechtigten anzunehmen. Schadensverhütende Maßnahmen kann nur derjenige Bergbauberechtigte vornehmen bzw. auf deren Vornahme hinwirken, der zum schädigenden Zeitpunkt Inhaber der Bergbauberechtigung ist.
Im Übrigen ist auch in den Blick zu nehmen, dass den Nutzen aus dem den Schaden verursachenden Bergwerk nur der Bergbauberechtigte hatte, der dies zum Zeitpunkt der Schadensverursachung war.
§ 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist auch nicht vor dem Hintergrund der Vorgängerregelung des § 148 des preußischen Allgemeinen Berggesetzes (ABG)3 anders auszulegen. Nach § 148 ABG haftete der jeweilige Bergwerkseigentümer für alle Bergschäden, die während seiner Besitzzeit ein-traten. Dabei war es unerheblich, ob der Bergwerkseigentümer selbst oder einer seiner Rechtsvorgänger die den Schaden verursachende Betriebshandlung vorgenommen hatten. Voraussetzung war lediglich, dass das Bergwerk, dessen früherer Betrieb den Schaden verursacht hatte, zur Zeit des Schadenseintritts noch bestand. Aus dieser früher geltenden Rechtslage wird in der Literatur teilweise der Schluss gezogen, die Haftung des Bergbauberechtigten nach § 116 BBergG sei nicht auf die Schäden zu begrenzen, die zur Zeit seiner Berechtigung verursacht wurden. Denn eine insoweit einschränkende Auslegung des § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG würde gegenüber dem bisherigen Recht einen Rückschritt darstellen. Da aber anzunehmen sei, dass die frühere Rechtslage durch das Bundesberggesetz nicht abgeändert werden sollte, liege es nahe, eine Haftung des Bergbauberechtigten auch für die Vergangenheit zu bejahen4.
Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber an der ursprünglichen Haftungsregelung nichts ändern wollte. Dagegen sprechen schon die völlige Umgestaltung der Norm und die Gesetzesbegründung. Insbesondere § 115 BBergG i.V.m. § 116 Abs. 2 BBergG, die die primäre Haftung des Unternehmers begründen, lassen erkennen, dass der Gesetzgeber nicht lediglich die alte Rechtslage fortschreiben wollte. Aus § 148 ABG kann deswegen auch nichts hergeleitet werden, das der Auslegung des § 116 BBergG im oben dargestellten Sinne entgegensteht. Insbesondere kann mit dem Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung der Beweislage oder eine im Einzelfall eintretende schadensrechtliche Schlechterstellung der durch den Bergbau Geschädigten die Intention des Gesetzgebers, die hier in den Gesetzesmaterialien deutlich hervortritt, nicht beiseite geschoben werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2011 – III ZR 271/09