Mit der Bestimmung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch (hier: in einem Scraping-Verfahren) musste sich aktuell der Bundesgerichtshof befassen.
Anlass hierfür bot ein Verfahren aus Köln. Der Kläger hat mit seiner Revision Ansprüche auf Schadensersatz, Feststellung, Unterlassung und Auskunft wegen einer Verletzung der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) durch die Fa. Meta Platforms, Inc. im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall auf deren „Facebook“-Plattform1 geltend gemacht. Die Klage blieb in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln letztlich erfolglos. Nach Rücknahme der Revision durch den Kläger hat der Bundesgerichtshof den Kläger mit Beschluss vom 08.10.2024 dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt (§ 565 ZPO a.F., § 516 Abs. 3 ZPO). Den Streitwert für das Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof auf die Gebührenstufe bis 4.000 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Gegenvorstellung, mit der er eine Höherfestsetzung auf 7.000 € begehrt. Die zulässige Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wies der Bundesgerichtshof als unbegründet zurück:
Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Gegenvorstellung ist in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft2 und auch im Übrigen zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dargelegt, dass seine Vergütung wertabhängig erfolge und die begehrte Höherfestsetzung des Streitwerts zu einer Steigerung seines Gebührenaufkommens um mehr als 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) führe3. Die Sechsmonatsfrist für die Einlegung der Gegenvorstellung (§ 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG analog) ist gewahrt. Der Kläger als Kostenschuldner und die Beklagte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
In der Sache hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat den Streitwert für das Revisionsverfahren auf die Gebührenstufe bis 4.000 € festgesetzt und die Klageanträge dabei – wie zuvor das Berufungsgericht – wie folgt bemessen: 1.000 € (Zahlungsantrag) + 500 € (Feststellungsantrag) + 1.500 € (Unterlassungsanträge) + 500 € (Auskunftsantrag) = 3.500 €. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich allein gegen die Wertfestsetzung für die Unterlassungsanträge, die er – wie zuvor das Landgericht – mit insgesamt 5.000 € (2 x 2.500 €) bemessen haben möchte.
Eine Höherfestsetzung des Streitwerts für die Unterlassungsanträge ist nicht veranlasst. Der Streitwert ist nach allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Maßgeblich bei einem Unterlassungsantrag nach – wie im Streitfall geltend gemacht bereits erfolgter Verletzungshandlung ist das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt wird. Allerdings kann auch anderen, von der bereits erfolgten Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren – etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen – Rechnung zu tragen sein4.
Das Gefährdungspotential ist dabei allein mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs ebenso wenig Raum5 wie für eine Orientierung an einem etwaigen (Gesamt-)Schaden unter Einbeziehung anderer Betroffener6. Schließlich darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden7.
Nach diesen Grundsätzen ist die erfolgte Festsetzung des Wertes der Unterlassungsanträge auf insgesamt 1.500 € (2 x 750 €) sachgerecht8. Der Kläger selbst hat seinen Zahlungsanspruch auf Ersatz des bereits eingetretenen Schadens auf 1.000 € beziffert. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einem weiteren Parallelverfahren näher ausgeführt, dass er auch eine Bemessung in der Größenordnung von 100 € für den bloßen Kontrollverlust von Rechts wegen nicht beanstanden würde9. Seinen Antrag auf Feststellung hinsichtlich etwaiger zukünftiger Schäden hat auch der Kläger mit 500 € bewertet; dies erscheint angesichts der absehbaren Schwierigkeiten beim Nachweis der Ursächlichkeit künftiger Schäden auch sachgerecht.
Die Verletzungshandlung liegt bereits fünf Jahre zurück, ohne dass es bislang jenseits des bloßen Kontrollverlustes zum Eintritt nachweisbarer Schäden oder einer weiteren Verletzungshandlung gekommen wäre; die Beklagte hat die Suchbarkeitsfunktion in der dem Streitfall inmitten stehenden Ausgestaltung vielmehr zwischenzeitlich deaktiviert. Beide Unterlassungsanträge nehmen ihren Ausgangspunkt in derselben Verletzungshandlung und hängen in der Sache eng zusammen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 7/24
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2023 – VI ZR 68/21 3; BGH, Beschlüsse vom 16.08.2017 – XII ZR 81/16 1; vom 16.04.2014 – XI ZR 38/13 1[↩]
- vgl. Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 32 RVG Rn. 55[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15, NJW 2017, 814 Rn. 33 ff[↩]
- BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15, NJW 2017, 814 Rn. 42 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004 – VI ZR 65/04 2; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23 277; OLG Frankfurt/M., K&R 2024, 673[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.11.2020 – III ZR 124/20, K&R 2021, 127 Rn. 11[↩]
- vgl. zu Parallelfällen auch OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23 279 ff.; OLG Frankfurt/M., K&R 2024, 673: jeweils insgesamt 1.000 €[↩]
- BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 100[↩]
Bildnachweis:
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