Terminierungsentgelte auf dem Telefonmarkt

Die Frage einer missbräuchlichen Überhöhung von Entgelten, die ein marktbeherrschendes Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt erhebt, ist, wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschied, in erster Linie nach dem Vergleichsmarktprinzip zu beantworten. Das bedeutet, dass die Missbräuchlichkeit anhand eines Vergleiches mit den Preisen solcher Unternehmen zu klären ist, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Märkten anbieten.

Die Klägerin, die BT (Germany) GmbH & Co.OHG, eine alternative Teilnehmernetzbetreiberin, erhebt Entgelte für die Terminierung (Zustellung) von Anrufen, die aus dem Netz der beigeladenen Deutschen Telekom AG (DTAG) eingehen. Diese Entgelte unterliegen gemäß einer Regulierungsverfügung der beklagten Bundesnetzagentur deren nachträglicher Regulierung in Form einer Missbrauchsaufsicht. Nachdem sich die Klägerin über die ihr zustehenden Terminierungsentgelte mit der DTAG nicht einigen konnte, beantragte sie auf der Grundlage einer von ihr erstellten europaweiten Untersuchung von Vergleichsmärkten eine Entgeltanordnung der Bundesnetzagentur. Die Behörde ordnete Terminierungsentgelte zu Gunsten der Klägerin an, allerdings auf der Basis einer abweichenden eigenen Vergleichsmarktanalyse in einer geringeren als der beantragten Höhe.

Mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln verfolgte die Klägerin ihren höheren Entgeltantrag weiter. Das Verwaltungsgericht Köln verpflichtete daraufhin die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung des Entgeltantrages, da, so die Begründung des Verwaltungsgerichts, das Vergleichsmarktprinzip hier unanwendbar sei. Denn auf den Terminierungsmärkten finde ein Wettbewerb überhaupt nicht statt. Sie würden sämtlich von dem jeweiligen Netzbetreiber als dem insoweit einzigen Anbieter beherrscht. Daher müsse die etwaige Missbräuchlichkeit der strittigen Entgelte nach Maßgabe von Kostenunterlagen der Klägerin bewertet werden1). Dagegen richteten sich die Revisionen sowohl der Klägerin als auch der Bundesnetzagentur.

Das Bundesverwaltungsgericht gab diesen Revisionen jetzt statt. Ob und inwieweit Entgelte gegen das Missbrauchsverbot verstoßen, ist nach § 38 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz – TKG – grundsätzlich nach dem Vergleichsmarktprinzip und nur ausnahmsweise, wenn dies nicht möglich ist, anhand konkreter Kostenunterlagen des betroffenen Unternehmens zu beurteilen. Als Vergleichsmärkte kommen gemäß § 35 Abs. 1 TKG „vergleichbare, dem Wettbewerb geöffnete Märkte“ in Betracht. Dem Wettbewerb geöffnet sind auch regulierte Telekommunikationsmärkte, und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn sie eine monopolistische Struktur aufweisen. Denn auf regulierten Märkten übernimmt die Regulierung die sonst dem Wettbewerb zukommende ökonomische Funktion, die Spielräume der jeweiligen Anbieter von Leistungen zu kontrollieren und zu begrenzen. Die auf regulierten Märkten gebildeten Preise sind daher prinzipiell ebenso wie Wettbewerbspreise geeignet, eine missbräuchliche Überhöhung von Entgelten aufzudecken. Da das Verwaltungsgericht aufgrund seines abweichenden Rechtsstandpunkts keine Feststellungen zu Vergleichsmarktdaten getroffen hatte, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2010 – 6 C 36.08

  1. VG Köln – 1 K 3194/06[]