Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, nach der der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen muss, um seine SIM-Karte sperren zu lassen, ist unwirksam.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verwendet das beklagte Telekommunikationsunternehmen unter
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