Im auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gerichteten Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann eine Partei, die im Falle der Aufhebung des Schiedsspruchs einen Schadensersatzanspruch gegen einen am Schiedsspruch beteiligten Schiedsrichter erheben zu können glaubt, dem Schiedsrichter gemäß § 72 Abs. 1 ZPO den Streit verkünden. § 72 Abs. 2 ZPO ist nicht analog auf Schiedsrichter anwendbar.
Einem Schiedsrichter kann im staatlichen Verfahren über die Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung seines Schiedsspruchs der Streit verkündet werden. Das für staatliche Richter und gerichtlich bestellte Sachverständige geltende Verbot des § 72 Abs. 2 ZPO ist weder unmittelbar noch analog anwendbar; mögliche Nachteile für eine spätere Zurückverweisung an das Schiedsgericht rechtfertigen keinen generellen Ausschluss.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte die Antragstellerin begehrte die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs, während die Antragsgegnerin dessen Vollstreckbarerklärung beantragte. Neben Gehörsverstößen rügte die Antragstellerin, dass ein Schiedsrichter seine Zusammenarbeit mit einer Kanzlei verschwiegen habe, die die Antragsgegnerin beraten hatte, und deshalb befangen gewesen sei. Nachdem das Gericht eine Beweisaufnahme zur Kenntnis des Schiedsrichters von dieser Beratung angeordnet hatte, verkündete ihm die Antragsgegnerin wegen möglicher Schadensersatzansprüche für den Fall der Aufhebung des Schiedsspruchs den Streit.
Das Bayerische Oberste Landesgericht verweigerte die Zustellung der Streitverkündungsschrift unter entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO1.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts aufgehoben und das Bayerische Oberste Landesgericht angewiesen, die Streitverkündungsschrift der Antragsgegnerin dem Schiedsrichter zuzustellen.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO).
Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde unter anderem statthaft, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. So verhält es sich im Streitfall, in dem das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 1062 ZPO in Verbindung mit § 7 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz des Freistaats Bayern funktional als Oberlandesgericht entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wirksam, weil die Entscheidung, mit der die Zustellung der Streitverkündungsschrift abgelehnt wird, anfechtbar ist.
Diese Entscheidung unterliegt gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der sofortigen Beschwerde2 und – wie vorliegend – im Falle der Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO3.
Der in § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Ausschluss der Anfechtbarkeit steht nicht entgegen. Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt. Nach § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind im Übrigen die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
Diese Vorschrift schränkt die Anfechtbarkeit von Entscheidungen in den durch § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich der Rechtsbeschwerde eröffneten Verfahren nicht auf verfahrensabschließende Beschlüsse ein. Vielmehr bleiben, soweit es um nicht abschließende Entscheidungen in Verfahren der in § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art geht, die allgemeinen Bestimmungen maßgeblich4. Wie dargelegt, ist die vorliegend im Aufhebungsverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergangene Ablehnung, die Streitverkündungsschrift an den Schiedsrichter zuzustellen, nach den allgemeinen Vorschriften anfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen der Streitverkündung nach § 72 ZPO liegen vor, weil im auf Aufhebung beziehungsweise Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gerichteten Verfahren die Streitverkündung stattfindet, die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZPO weder direkt noch analog auf Schiedsrichter anwendbar und die Streitverkündung auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Mithin ist vorliegend die Streitverkündungsschrift dem Streitverkündeten zuzustellen.
Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. § 73 ZPO schreibt vor, dass die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen hat, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist (Satz 1), und dass der Schriftsatz dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen ist (Satz 2). Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger nicht Dritter im Sinne des § 72 ZPO. Durch die in § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene Anordnung, im Falle der Streitverkündung gegenüber Gericht oder gerichtlich ernanntem Sachverständigen die Vorschrift des § 73 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden, also die Streitverkündungsschrift nicht zuzustellen und dem Gegner mitzuteilen, erfährt der Grundsatz, dass die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen ist, eine Ausnahme5.
Im vorliegend betroffenen, auf Aufhebung beziehungsweise Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gerichteten Verfahren findet die Streitverkündung statt. Die Streitverkündung ist – ebenso wie die Nebenintervention – grundsätzlich in Rechtsstreitigkeiten jeder Art statthaft6.
Zutreffend hat das Bayerische Oberste Landesgericht angenommen, dass ein Schiedsrichter des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO im nachfolgenden, auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des ergangenen Schiedsspruchs gerichteten Verfahren vor dem staatlichen Gericht nicht Richter im Sinne des § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist.
Entgegen der Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts ist § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht analog auf einen Schiedsrichter des vorangegangenen Schiedsverfahrens anwendbar.
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen7.
Im Streitfall kann dahinstehen, ob eine planwidrige Regelungslücke besteht. Jedenfalls fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage.
Durch die durch Art. 10 Nr. 2 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22.12.20068 eingefügte Regelung des § 72 Abs. 2 ZPO sollte der zunehmend zu verzeichnenden Praxis Einhalt geboten werden, dass gerichtlich bestellten Sachverständigen auf der Grundlage des im Jahre 2002 neu in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommenen Haftungstatbestands des § 839a der Streit verkündet wurde9. Im Anschluss an die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sollte klargestellt werden, dass eine Streitverkündung gegen den gerichtlichen Sachverständigen und das Gericht generell unzulässig ist und dieser Umstand abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach über die Zulässigkeit der Streitverkündung erst in einem eventuellen Folgeprozess zu entscheiden ist, bereits im Erstprozess zu berücksichtigen ist10. Denn weder der Richter noch der gerichtliche Sachverständige könnten als Dritte im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO behandelt werden. Sie seien notwendiger Teil des Verfahrens beziehungsweise weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts und zur Unparteilichkeit verpflichtet. Andere Prozessbeteiligte als die am Verfahren beteiligten Richter oder gerichtlichen Sachverständigen mit Ausnahme der Parteien könnten dagegen grundsätzlich Dritte im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO sein11.
In der Gesetzesbegründung ist weiter ausgeführt, dass die Streitverkündung gegenüber Richtern und gerichtlichen Sachverständigen ihren Sinn nicht erfüllen könne.
Die Benachrichtigungsfunktion der Streitverkündung gehe ins Leere, weil Richter und gerichtlich ernannter Sachverständiger Kenntnis vom Verfahren hätten12.
Das gesetzliche Ziel der Interventionswirkung (§ 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 ZPO) könne gegenüber Richtern oder gerichtlich ernannten Sachverständigen allenfalls in seltenen Ausnahmefällen erreicht werden. Im Hinblick auf einen Regressanspruch gemäß § 839a BGB gegenüber dem Sachverständigen gehe die Interventionswirkung regelmäßig ins Leere, weil der Sachverständige zur Abwendung des Schadensersatzanspruchs genau das behaupten müsste, was durch die Streitverkündung bereits verbindlich festgestellt werde, nämlich die Richtigkeit des – auf seinem Gutachten basierenden – Urteils. Entsprechendes gelte im Hinblick auf einen Regressanspruch gegen den Richter aus § 839 BGB12. Die Partei benötige die Streitverkündung gegenüber Richtern oder gerichtlich ernannten Sachverständigen auch nicht, um die Ursächlichkeit ihrer Mitwirkung für die vermeintliche Fehlentscheidung des Erstgerichts in den Folgeprozess einzuführen, weil sich diese unmittelbar aus dem Text der ersten Entscheidung ergebe12.
Die durch die Streitverkündung eröffnete Möglichkeit der Prozessbeteiligung stelle weder für Richter noch für gerichtlich ernannte Sachverständige einen gangbaren Weg dar. Der Sachverständige würde durch eine Prozessbeteiligung seine Neutralitätspflicht verletzen und könnte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein Richter wäre im Falle seines Beitritts nach § 41 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen. Folge hiervon könnten erhebliche Verfahrensverzögerungen sein12.
Gegenüber dem Schiedsrichter kann hingegen im nachfolgenden, auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung gerichteten Verfahren vor dem staatlichen Gericht die Streitverkündung ganz überwiegend zweckentsprechend eingesetzt werden, sodass sich die Interessenlage von derjenigen, die der Regelung des § 72 Abs. 2 ZPO zugrunde liegt, maßgeblich unterscheidet.
Die Benachrichtigungsfunktion vermag die Streitverkündung – wie das vorinstanzliche Gericht gesehen hat – gegenüber dem Schiedsrichter zu erfüllen, weil dieser regelmäßig keine Kenntnis vom nachfolgenden Verfahren vor dem staatlichen Gericht hat.
Die Interventionswirkung kann – wie das vorinstanzliche Gericht ebenfalls nicht verkannt hat – gegenüber dem Schiedsrichter erreicht werden, weil sie sich nicht auf den Ausgang des Schiedsverfahrens, sondern des auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichteten staatlichen Gerichtsverfahrens bezieht. Insofern kann auch ein Bedürfnis der Partei an der Streitverkündung bestehen, weil sich die Mängel, die gegebenenfalls zur Aufhebung des Schiedsspruchs oder der Versagung seiner Vollstreckbarkeit führen, regelmäßig (erst) aus der Entscheidung des staatlichen Gerichts ergeben.
Dem mit Blick auf die Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO beachtlichen Gesichtspunkt der Prozessökonomie kommt – anders als vom vorinstanzlichen Gericht angenommen – bei dem Vergleich der Interessenlage kein durchschlagendes Gewicht zu.
Eine Verzögerung des staatlichen – hier: auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichteten – Verfahrens, die nach der Gesetzesbegründung gegen eine Streitverkündung gegenüber dem an diesem Verfahren beteiligten Richter oder gerichtlich ernannten Sachverständigen spricht, kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, weil der Schiedsrichter daran nicht beteiligt ist.
Komplikationen sind allerdings mit Blick auf die in § 1059 Abs. 4 ZPO vorgesehene Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das Gericht im Falle der Aufhebung des Schiedsspruchs in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei die Sache an das Schiedsgericht zurückverweist. Maßgebliches Ziel der Zurückverweisung an das Schiedsgericht ist die Prozessökonomie. Das Verfahren nach § 1059 Abs. 4 ZPO ermöglicht eine zeit- und kostengünstige Erledigung des Rechtsstreits, weil weder das Schiedsgericht neu gebildet noch – regelmäßig das Schiedsverfahren vollständig neu durchgeführt werden muss13. Im Falle der Zurückverweisung an das Schiedsgericht endet das Amt des Schiedsgerichts nicht mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens, sondern dauert fort (§ 1059 Abs. 4 in Verbindung mit § 1056 Abs. 3 ZPO)14.
Bei der vom Gericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO vorzunehmenden Ermessensentscheidung stehen der Zurückverweisung typischerweise schwerwiegende Verfahrensfehler des Schiedsgerichts entgegen, die zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Schiedsgerichts führen und konkrete Anhaltspunkte für die Erwartung begründen, das Schiedsgericht werde das Verfahren nicht mehr mit der notwendigen Objektivität führen15. Kann eine Partei im wiedereröffneten Schiedsverfahren einen Schiedsrichter im Hinblick auf mögliche Bedenken gegen die Unparteilichkeit erfolgreich gemäß § 1036 Abs. 2 ZPO ablehnen oder nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes als Schiedsrichter beantragen, so kommt auch hier eine Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO regelmäßig nicht in Betracht16.
Die bei erfolgreicher Ablehnung eines Schiedsrichters erforderliche Neubestellung eines Schiedsrichters führt dazu, dass die mit der Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO bezweckte Prozessökonomie nicht mehr erreicht werden kann17. Ist der Schiedsrichter, dem eine Partei des auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung gerichteten Verfahrens den Streit verkündet hat, dem Streit beigetreten, so begründet dies gleichermaßen Bedenken gegen seine Unparteilichkeit, die der Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO entgegenstehen.
Diesen möglichen Komplikationen kommt allerdings bei der Prüfung einer analogen Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO kein durchschlagendes Gewicht zu.
Zu bedenken ist hierbei, dass die Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO vom Antrag einer Partei abhängt. Die Partei, die die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen gegenüber einem Schiedsrichter bestehender Ablehnungsgründe beantragt, wird unabhängig davon, ob sie dem Schiedsrichter den Streit verkündet, bei verständiger Würdigung keine Zurückverweisung an das identisch besetzte Schiedsgericht anstreben und folglich keinen darauf gerichteten Antrag stellen. Die andere Partei hat es ihrerseits in der Hand, ob sie für den Fall der Aufhebung des Schiedsspruchs einen Antrag auf Zurückverweisung an das Schiedsgericht stellt oder durch eine Streitverkündung das Risiko eines Beitritts des Schiedsrichters mit der Folge begründet, dass eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht nicht mehr in Betracht kommt. Dem vorinstanzlichen Gericht ist darin zuzustimmen, dass eine Streitverkündung, auf die kein Beitritt des Schiedsrichters erfolgt, regelmäßig nicht geeignet ist, durchgreifende Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu begründen, und sie deshalb auch einer Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO regelmäßig nicht entgegensteht.
In dem denkbaren Fall, dass nach Streitverkündung gegenüber dem Schiedsrichter und dessen Beitritt nicht die geltend gemachten Ablehnungsgründe, sondern andere Gründe zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen, scheidet eine Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO nach dem Vorgesagten zwar aus. Auch in dieser Fallgestaltung ist jedoch dem Interesse der streitverkündenden Partei am Eintritt der Interventionswirkung Vorrang gegenüber dem Postulat der Prozessökonomie einzuräumen.
Die Streitverkündung der Antragsgegnerin ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Das allgemeine zivilrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt auch für die Streitverkündung. Die rechtsmissbräuchliche Streitverkündung ist unwirksam und steht bereits der Zustellung der Streitverkündungsschrift entgegen18.
Im Streitfall sind für einen Rechtsmissbrauch sprechende Umstände weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin verweist auf Vortrag der Antragstellerin, der die Ablehnung des Schiedsrichters nach § 1036 ZPO und in der Folge die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO begründen soll. Die Antragsgegnerin knüpft daran für den Fall, dass die Antragstellerin mit ihrer Argumentation durchdringen sollte, einen Schadensersatzanspruch gegen den Schiedsrichter gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
Ein Rechtsmissbrauch in der Form der unzulässigen Rechtsausübung kann darin nicht erblickt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2026 – I ZB 6/26
- BayObLG, Beschluss vom 30.01.2026 – 102 Sch 61/25 e[↩]
- vgl. OLG München, NJW 1993, 2756; OLG Frankfurt am Main, BauR 2001, 677; OLG Köln, NJW 2015, 3317; BeckOK.ZPO/v. Selle, 61. Edition [Stand: 1.07.2026], § 73 Rn.02.1; Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 73 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2011 – VI ZB 31/09, BGHZ 188, 193 3 f.][↩]
- zum Zwischenurteil gemäß § 280 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2001 – III ZB 57/00, NJW 2001, 3787 8][↩]
- vgl. BGHZ 188, 193 7][↩]
- Weth in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl., § 72 Rn. 2; Mansel in Wieczorek/Schütze aaO § 72 Rn. 23 und § 66 Rn. 13; zur Nebenintervention vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1980 – IV ZR 167/78, BGHZ 76, 299 14][↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 02.07.2026 – I ZR 212/25, GRUR 2026, 1138 59] = WRP 2026, 1181 – GVR Text und GVR Foto, mwN[↩]
- BGBl. I 3416[↩]
- vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/3038 S. 36[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/3038 S. 36 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/3038 S. 36 bis 38; BGHZ 188, 193 11][↩]
- vgl. BT-Drs. 16/3038 S. 37[↩][↩][↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2025 – I ZB 42/25, NJW-RR 2026, 312 30] mwN[↩]
- vgl. BGH, NJW-RR 2026, 312[↩]
- vgl. BGH, NJW-RR 2026, 312 35] mwN[↩]
- vgl. BGH, NJW-RR 2026, 312 36][↩]
- vgl. BGH, NJW-RR 2026, 312 36] mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/3038 S. 37 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.03.2020 – 3 W 27/19 22; Weth in Musielak/Voit aaO § 72 Rn. 7; Mansel in Wieczorek/Schütze aaO § 72 Rn. 32c[↩]
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- Bundesgerichtshof (Bibliothek): Stephan Baumann











