Der Eigentumsprätendent im Zwangsverwaltungsverfahren

Beteiligter wird auch der Eigentumsprätendent schon durch formlose Anmeldung sei-ner Rechte. Sein Eigentum kann er aber nicht schon durch die Anmeldung, sondern nur wahren, indem er es in der in § 37 Nr. 5 ZVG beschriebenen Form geltend macht.

Der Eigentumsprätendent im Zwangsverwaltungsverfahren

Er ist mithin im Zwangsverwaltungsverfahren erinnerungs- und beschwerdebefugt, weil er im Sinne von § 146 i.V.m. § 9 Nr. 2 ZVG an dem Zwangsverwaltungsverfahren beteiligt ist.

Er ist nach § 9 Nr. 2 ZVG kraft Anmeldung an dem Verfahren beteiligt, wenn er Eigentum an dem Grundstückszubehör und damit ein Recht angemeldet hat, das der Zwangsverwaltung teilweise, nämlich hinsichtlich der Nutzung auch des Zubehörs, entgegensteht.

Die Anmeldung bedarf keiner besonderen Form1. Es genügt, wenn der Beteiligte Rechtsgrund und Rang seines Anspruchs angibt2. Bei einem Eigentumsprätendenten erfordert dies ein Berufen auf sein Eigentum und die Angabe, woran das Eigentum bestehen soll. Dazu müssen die betroffenen Vermögensgegenstände nicht im Einzelnen angegeben werden. Es genügt, wenn sie so beschrieben werden, dass dem Vollstreckungsgericht eine Prüfung möglich ist. Eine solche Anmeldung von Rechten kann entsprechend § 97 Abs. 2 ZVG auch in der Erinnerungsschrift erfolgen. Die Erinnerungsschrift des Beteiligten zu 3 genügt diesen Anforderungen. Aus ihr ergibt sich, dass er den größten Teil des Grundstückszubehörs für sich beansprucht. Weitere Einzelheiten müssen erst dargelegt werden, wenn Glaubhaftmachung nach § 9 Nr. 2 ZVG aE verlangt wird3, was hier nicht geschehen ist.

Der Eigentumsprätendent muss für die Anmeldung seiner Rechte keine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO erheben und auch weder ein Urteil in der Hauptsache noch eine einstweilige Anordnung nach § 771 Abs. 3, § 769 ZPO erwirken. Zu solchen Maßnahmen sind Eigentumsprätendenten zwar nach § 37 Nr. 5 ZVG in der Bestimmung des Versteigerungstermins aufzufordern. Sie sind aber nicht schon für die Anmeldung, sondern erst für die Geltendmachung der Rechte erforderlich. Nach § 55 Abs. 2 ZVG erstreckt sich die Versteigerung des Grundstücks nämlich auch auf Zubehörstücke, für das Dritte wie der Eigentumsprätendent Eigentumsrechte angemeldet haben, es sei denn, dass sie ihre Rechte nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht haben. Nur so kann auch ein Nutzungsverlust in der Zwangsverwaltung, um die es hier geht, vermieden werden. Von dieser Geltendmachung ist die Anmeldung der Rechte zu unterscheiden. Sie genügt zwar nicht, um einen Rechtsverlust oder eine Rechtsbeeinträchtigung zu verhindern, verschafft dem Inhaber solcher Rechte aber die Stellung als Verfahrensbeteiligter4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Juli 2013 – V ZB 29/12

  1. BGH, Urteil vom 30.05.1956 – V ZR 200/54, BGHZ 21, 30, 32 sowie Beschlüsse vom 05.10.2006 – V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166 Rn. 15 und vom 07.10.2010 – V ZB 37/10, NJW-RR 2011, 233, 234 Rn. 24; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 9 Rn.04.1; Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 9 Rn. 21[]
  2. BGH, Urteil vom 30.05.1956 – V ZR 200/54, BGHZ 21, 30, 33[]
  3. dazu: BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – V ZB 7/12, WM 2013, 1359, 1361 Rn. 18[]
  4. Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 37 Rn. 81[]

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