Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt – auch, soweit es das Richterablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig verworfen hat [1] – allein die Rechtsbeschwerde in Betracht.

Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen [2].
Eine „außerordentliche Beschwerde“ ist nicht eröffnet. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden [3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2020 – III ZB 28/20
- vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13.01.2011 – III ZA 21/10, BeckRS 2011, 1489 Rn. 3 mwN[↩]
- s. etwa BGH, Beschluss vom 08.11.2004 – II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f[↩]
- s. z.B. BGH, Beschluss vom 13.01.2011 aaO Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 08.11.2004 aaO S. 295[↩]
Bildnachweis:
- Stopp-Schild: OpenClipart-Vectors | CC0 1.0 Universal
- LG Bremen 03697: Bildrechte beim Autor
- Kalender: Pixabay