Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gegen einen Beschluss statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.
Der Bundesgerichtshof könnte aber gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht nicht gebunden sein, denn die Bindungswirkung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in den § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen.
Die Zulassung des Rechtsmittels kann aber nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird1.
Das gilt insbesondere, wenn bereits das Rechtsmittel zu dem Beschwerdegericht nicht statthaft gewesen ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2020 – IX ZB 86/19











