Langsame Regulierung durch die Haftpflichtversicherung

Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren des Anspruchsstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klageerhebung besteht. Dem Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist regelmäßig – d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten – eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen.

Langsame Regulierung durch die Haftpflichtversicherung

Zwar war der Schadensersatzanspruch des Unfallopfers sofort nach Schadensentstehung fällig, § 271 BGB. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klagerhebung besteht. Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum des Haftpflichtversicherers von vier bis sechs Wochen abgewartet werden muss1. Zuzugeben ist dem Kläger, dass die Praxis der Schadensregulierung im Allgemeinen nicht von starren Bearbeitungsfristen ausgeht. Es hängt vielmehr von der individuellen Gestaltung des Einzelfalls ab, welche Regulierungsfrist angemessen ist. Dem Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist jedoch regelmäßig – d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten – eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen2.

Auch hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes ist der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Prüfungsfrist von mindestens vier Wochen ab konkreter Schadensbezifferung einzuräumen. Bei der Bearbeitung von Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen handelt es sich um ein Massengeschäft der Haftpflichtversicherer. In ihrer betriebsinternen Organisation müssen sie personelle Schwankungen sowie die Schwankungen der Anzahl der an sie herangetragenen Schadensregulierungen berücksichtigen. Es ist einem Versicherungsunternehmen daher nicht zuzumuten, jeweils sicherzustellen, innerhalb einer kürzeren Frist die Schadensregulierung abzuwickeln. Umgekehrt ist es dem Anspruchsteller schon deshalb zuzumuten, mit seiner Klagerhebung eine Mindestfrist von vier Wochen ab konkreter Schadensbezifferung abzuwarten, da in der Regel die Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Bezahlung bestehen, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet wird.

Die der Versicherung zuzugestehende Prüfungs- und Bearbeitungsfrist kann auch nicht dadurch abgekürzt werden, dass die verschiedenen Schadenspositionen sukzessive geltend gemacht werden oder möglichst frühzeitig Vorschusszahlungen eingefordert werden. Letztlich wird durch ein solches Vorgehen der Anspruchsteller nur unnötiger Aufwand verursacht, der letztlich nur zu einer weiteren Verzögerung der eigentlichen Schadensbearbeitung führt.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. April 2010 – 3 W 15/10

  1. KG, VersR 2009, 1262; LG Karlsruhe, VersR 1969, 865; OLG Hamm, VersR 1971, 187; LG München, VersR 1973, 87; LG München, VersR 1974, 69; OLG Köln, VersR 1974, 268; OLG Schleswig VersR 1974, 271; OLG Nürnberg, VersR 1976, 1052; OLG München, VersR 1979, 479; OLG Karlsruhe, LG Hannover ZfS 1986, 176, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Düsseldorf DAR 2007, 611; vgl. auch Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 6 Rn. 60 f m.w.N. und Himmelreich/Halm-Kuhn, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 2009, A 173[]
  2. Himmelreich/Halm-Kuhn a.a.O., A 179 m.w.N.[]