Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung vorliegt.
Gesetzliche Grundlage des Anspruchs auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens ist § 843 Abs. 1 BGB. Danach ist dem Verletzten Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten, wenn infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird oder eine Vermehrung der Bedürfnisse eintritt.
Soweit der Verletzte den eigenen Haushalt führt, sind seine Bedürfnisse vermehrt, weil eine Haushaltshilfe benötigt wird1, unabhängig davon, ob diese tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht. Wenn die Unterhaltsleistung gegenüber Familienangehörigen eingeschränkt ist, ist die Erwerbsfähigkeit gemindert2.
Derjenige Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt führt, bringt seinen nach § 1360 BGB geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt durch Einbringung und Verwertung seiner Arbeitskraft. Daraus folgt, dass er im Falle der Verletzung seiner Person und einem sich daraus ergebende Unvermögen zur Erfüllung der Haushaltsführungspflicht einen eigenen, wirtschaftlich messbaren Schaden erleidet, den der Schädiger zu ersetzen verpflichtet ist3.
Kein Schadensersatz kann dagegen verlangt werden, wenn kein wirtschaftlich messbarer Schaden entsteht, das Vermögen also nicht gemindert wird. Denn gemäß § 253 Abs. 1 BGB kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Eine gesetzliche Bestimmung, die für Nachteile entschädigt, die dadurch entstehen, dass jemand im Falle einer Verletzung des Körpers einer sittlichen Verpflichtung nicht nachkommen kann, fehlt. Sittliche Verpflichtungen werden zwar gesetzlich nicht als irrelevant angesehen, sie sind aber beispielsweise in § 814 BGB berücksichtigt und können damit Rechtswirkungen entfalten. Eine Erweiterung von Ersatzpflichten im Bereich des Deliktsrechts bedarf allerdings einer entsprechenden gesetzlichen Regelung4. Die analoge Anwendung des § 843 Abs. 1 BGB auf diesen Fall ist deshalb nicht möglich. Zudem können derartige Beeinträchtigungen im Rahmen des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. Dass es für Verletzte sehr belastend sein kann, wenn sie die eigenen pflegebedürftigen Eltern nicht durch Hilfe im Haushalt und Alltag unterstützen können, liegt auf der Hand.
Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist damit, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung vorlag. Daran fehlt es hier. Eine vertragliche Verpflichtung wird nicht behauptet. Eine gesetzliche Verpflichtung kam nach § 1601 BGB infrage, bestand im Ergebnis aber ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elternunterhalt liegen nicht vor.
Dabei konnte in dem hier vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall dhinstehen, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterhaltsleistung in Form der Haushaltsführung bestehen konnte. Gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhalt nämlich grundsätzlich durch Leistung einer Geldrente zu gewähren und nicht durch Haushaltsführung. Allerdings kann gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB der Verpflichtete auch verlangen, dass Naturalunterhalt geleistet wird, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem volljährigen Kind ist dies bejaht worden, hier können die Eltern auch zum Naturalunterhalt verpflichtet sein, bei Ausfall der Fähigkeit zu Leistung dieses Unterhalts also auch Ersatz verlangen5.
Die Frage der Unterhaltsart konnte hier aber letztlich offen bleiben, denn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterhaltspflicht, nämlich Unterhaltsbedürftigkeit der Berechtigten und Leistungsfähigkeit der Verpflichteten, fehlen. Der Unterhaltsbedarf der 98 Jahre alten Mutter bestand. Dass sie bei der Bewältigung ihres Haushalts Hilfe benötigte, ist ganz naheliegend. Nicht ersichtlich ist aber, dass die Mutter unterhaltsbedürftig war. Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das setzt voraus, dass die Mutter unter Einsatz ihres Einkommens und Vermögens nicht in der Lage war, ihren Bedarf zu decken. Soweit sie pflegebedürftig war, waren dabei auch Leistungen der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Ebenso war vorhandenes Vermögen zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Dieser Bedarf bestand nach dem landgerichtlichen Urteil nur in Höhe von 2.240, 00 €. Dass die Mutter diesen Betrag nicht aufbringen konnte, ist nicht zu erkennen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Mutter trägt die Tochter nichts vor. Es ist deshalb möglich, dass sich die Mutter der Tochter auch eine Haushaltshilfe für die geltend gemachten 4 Stunden täglich leisten konnte, ggfs. unter Inanspruchnahme der Pflegeversicherung.
Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen fehlen: Die Tochter war zur Leistung des Unterhalts nicht in der Lage, sie war leistungsunfähig. § 1603 Abs. 1 BGB bestimmt, dass unterhaltspflichtig nicht ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung eines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Nach ihrem eigenen Vorbringen bezog die Tochter nur eine Rente von 855, 91 €. Dieser Betrag unterschreitet den Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts weit. Dieser beträgt nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 1.800,00 € (Ziff. 21.3.3 der Leitlinien).
Die Klage ist auch deshalb unbegründet, weil die Tochter für einen möglichen Elternunterhalt nicht allein haftet. § 1606 Abs. 3 BGB bestimmt, dass mehrere gleich nahe Verwandte, also die Geschwister der Tochter, anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften. Zur Leistungsfähigkeit ihrer Geschwister wird nicht vorgetragen. Die Tochter behauptet lediglich pauschal, dass diese weder zu Natural- noch zu Barunterhalt in der Lage gewesen seien. Nach dem eigenen Vorbringen der Tochter in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht haben aber tatsächlich ihre Schwestern die erforderlichen Tätigkeiten übernommen, solange die Tochter ausgefallen war. Damit waren diese offenkundig leistungsfähig. Darüber hinaus sei ein Pflegedienst gekommen, so dass auch soweit die Unterhaltsbedürftigkeit entfiel.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. April 2018 – 11 U 93/17










