Förderung auswärtiger Kindergartenplätze

Der Anspruch eines freien Trägers auf Kindertagesstättenförderung kann nach Einführung des § 74a SGB VIII nicht mehr auf § 74 SGB VIII gestützt werden, da in Niedersachsen ein landesrechtliches System zur Förderung von Kindertagesstätten durch Landesleistungen in Form von Zuschüssen für Personalausgaben sowie Investitionsförderungen besteht. Ein Anspruch auf Förderung kann sich nur aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben.

Förderung auswärtiger Kindergartenplätze

Soweit kein Anspruch auf Förderung besteht, hat der Jugendhilfeträger über den Antrag auf Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Da im Rahmen der Ermessensausübung u.a. die Strukturentscheidung des Jugendhilferechts für ein plurales, bedarfsgerechtes Leistungsangebot sowie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu beachten ist, sind bei der Abwägung im Wesentlichen dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen wie bei der Anwendung des § 74 SGB VIII.

Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat mit dem Nds. KiTaG und dem AG-KJHG ein landesrechtliches System zur Förderung von Kindertagesstätten geschaffen, nach dem die in § 15 Abs. 1 Nds. KiTaG genannten Träger und juristischen Personen Landesleistungen in Form von Zuschüssen für Personalausgaben sowie Investitionsförderungen erhalten können. Daneben gewähren die örtlichen Träger der Jugendhilfe oder kreisangehörige Gemeinden im Einvernehmen mit den Trägern (§ 13 Abs. 1 AG-KJHG) Leistungen für Kindertagesstätten.

Weder aus der Gesetzgebungsgeschichte zu § 74a SGB VIII noch den sonstigen Vorschriften des Gesetzes kann entnommen werden, dass die Förderansprüche nach § 74 SGB VIII entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 74a SGB VIII auch über den 1. Januar 2005 hinaus noch Anwendung finden sollen1. Insbesondere lässt sich ein solche Ergebnis nicht der fortbestehenden Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 79 SGB VIII oder der Leistungsverpflichtung gem. § 3 Abs. 2 S. 2 SGB VIII entnehmen. Beide Vorschriften treten gegenüber der Sonderregelung des § 74a SGB VIII zurück, die allein die Finanzierung von Einrichtungen betrifft und etwa die Planungsverantwortung unberührt lässt2.

Die landesrechtlichen Vorschriften stellen entgegen der Auffassung des Klägers auch eine „eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass der Landesgesetzgeber auch Regelungen über die institutionelle Förderung durch die jeweils zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder die Gemeinden trifft. Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind nach § 24 SGB VIII verpflichtet, eine bedarfsgerechte Versorgung für Kinder unter drei Jahren vorzuhalten, indem sie entweder eigene kommunale Kindertagesstätten betreiben oder auf Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe zurückgreifen, wie z.B. auf Kirchen- oder Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, auf Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder auf sonstige Einrichtungen aus dem privat-gewerblichen Bereich. Dass der Landesgesetzgeber keine Regelung zur Förderung dieser Einrichtung durch den örtlichen Jugendhilfeträger oder die Gemeinden getroffen hat, sondern es diesen selbst überlässt, ihre Verpflichtung durch eine entsprechende Bedarfsplanung zu erfüllen und ggf. weitere Betreuungsmöglichkeiten durch gezielte Förderung zu ermöglichen, schließt die Annahme einer umfassenden Finanzierungsregelung nicht aus.

Greift danach § 74 SGB VIII nicht ein, kann sich der Kläger allein darauf berufen, dass seitens des Beklagten eine Förderpraxis betrieben wurde, die dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG widerspricht3.

Ein Anspruch des Klägers auf Förderung nach dem allgemeinen Gleichheitssatz besteht nicht, da der Beklagte Einrichtungen, die nicht in die Kindergartenbedarfsplanung aufgenommen worden waren, in der Vergangenheit nicht gefördert hat. Hat der Beklagte die Einrichtung des Klägers aber nicht in seine Bedarfsplanung nach § 80 SGB VIII aufgenommen, weil er den Bedarf an Kindertagesstätten durch die vorhandenen Einrichtungen als gedeckt angesehen hat, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass der Kläger nicht gefördert wurde, nicht vor.

Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Einrichtung des Klägers in die Bedarfsplanung aufzunehmen. Bei der Bedarfsermittlung hat der Jugendhilfeträger als Ausprägung des allgemeinen Wunsch – und Wahlrechts (§ 5 Abs. 1 SGB VIII) die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Dies setzt eine regelmäßige Nachfrage nach Kindergartenplätzen in einer nicht zu vernachlässigenden Größenordnung voraus. Eine zukunftsorientierte Planung des Kindergartenbedarfs ist auf gesicherter Grundlage nur möglich, wenn aufgrund einer zeitlichen und zahlenmäßige Verfestigung der Nachfrage erkennbar ist, dass es sich bei dem Bedürfnis nach einer Erziehung in einer besonderen pädagogischen Grundrichtung nicht nur um ein flüchtiges Interesse („Modeerscheinung“) handelt, sondern um einen ernsthaften und bestimmten Wunsch eines zahlenmäßig nicht zu vernachlässigenden Teils der Berechtigten4. Dies ist bei lediglich zwei bis drei Kindern, die die Einrichtung des Klägers seit dem Kindergartenjahr 2005/2006 besucht haben, jedoch nicht der Fall.

Hinzu kommt, dass dem Beklagten der vom Kläger geltend gemachte Bedarf für Kinder aus dem Gebiet des Beklagten – soweit ersichtlich – erstmals mit dessen Antrag auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses vom 7. Dezember 2007 bekannt geworden ist. Der im Kindergartenjahr 2007/2008 ermittelte Bedarf und Bestand an Kinderbetreuungsplätzen wurde aber bereits zum Stichtag 1. Oktober 2007 festgestellt. Nach den glaubwürdigen Auskünften des Beklagten wurden Kindergartenplätze mit Waldorfpädagogik durch Eltern aus dem Gebiet des Beklagten in der Vergangenheit auch nicht nachgefragt.

Bestand danach kein Anspruch des Klägers auf Förderung, so konnte der Beklagte über den Antrag des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass, obwohl § 74 SGB VIII insoweit keine Anwendung findet, im Rahmen der Ermessensausübung u.a. die Strukturentscheidung des Jugendhilferechts für ein plurales, bedarfsgerechtes Leistungsangebot sowie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu beachten ist. Insgesamt sind bei der von dem Beklagten vorzunehmenden Abwägung daher im Wesentlichen dieselben Gesichtspunkte zu beachten, die das Bundesverwaltungsgericht5 vor Einführung des § 74a SGB VIII für die finanzielle Förderung auswärtiger Kindergartenplätze berücksichtigt hat.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 6. August 2010 – 13 A 2512/08

  1. a.A.: VG Braunschweig, Urteil vom 18.01.2007 – 3 A 79/06, jedoch ohne weitere Begründung[]
  2. Fridrich/Lieber, VBlBW 2008, 81, 84[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 – 5 CN 1.09[]
  4. zum Begriff der „planbaren Größe“ als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Planung vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.05.2000 – 4 L 869/00[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 – 5 C 18.01[]