Multifokale Intraokularlinsen

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit multifokalen Intraokularlinsen.

Multifokale Intraokularlinsen

Wie jetzt das Sozialgericht Düsseldoof in dem Fall einer gesetzlich versicherten 59 Jahre alten Klägerin aus Mönchenglad­bach entschied, hat ein gesetzlich Versicherter keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die ihm operativ eingesetzten sog. multifokalen Linsen, da die gesetzlichen Krankenkassen nur die Versorgung mit monofokalen Linsen anbieten. Er kann nach Auffassung der Düsseldorfer Sozialrichter auch nicht die Erstat­tung in Höhe der Kosten verlangen, die für das Einsetzen monofokaler Linsen entstanden wä­ren Dies hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hinsichtlich .

Die Klägerin hatte sich im Rahmen einer sog. Katarakt-Operation anstelle der medizi­nisch indizierten Versorgung mit monofokalen Intraokularlinsen in beide Augen multi­fokale Intraokularlinsen implantieren lassen. Für diese ärztliche Selbstzahlerleistung bezahlte sie insgesamt rund 4350 €. Die beklagte Krankenversicherung lehnte die im Nachhinein beantragte Kostenübernahme ab.

Die gegen diese Ablehnung erhobene Klage wies das Sozialgericht Düsseldorf jetzt ab, da die Beklagte die Leistung zu Recht abgelehnt habe und es sich auch nicht um eine unauff­schiebbare Leistung handele:

Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe nur, wenn die Krankenkasse einen Anspruch zu Unrecht abgelehnt habe und der Versicherte vor der Inanspruchnahme der Leistung Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen ha­be. Es müsse also ein Zusammenhang zwischen der Ablehnung und dem einge­schlagenen Beschaffungsweg bestehen, d. h. der Versicherte müsse vor jeder The­rapieentscheidung in zumutbarem Umfang um die Gewährung der Behandlung als Sachleistung bemüht sein.

Auch soweit die Klägerin lediglich Kostenerstattung in der Höhe begehrt, in welcher der Beklagten Kosten für den Einsatz monofokaler Linsen entstanden wären, beste­he kein Anspruch. Der Kläger habe grundsätzlich nur einen Sachleistungsanspruch. Denn das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung könne seine Auf­gabe nur erfüllen, wenn die Personen und Einrichtungen, deren Hilfe sich die Kran­kenkasse bei der Erbringung von Leistungen bediene, von den Versicherten auch ge­nügend in Anspruch genommen werden.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2009 – S 9 KR 159/07 (rechtskräftig)