§ 150 FamFG gilt auch dann für Folgesachen im Beschwerdeverfahren, wenn die Scheidungssache nicht angegriffen ist.
Dies ergibt sich für das Oberlandesgericht Karlsruhe aus dem Wortlaut und den Regelungen in deren Abs.05.
Zwar enthält § 84 FamFG eine Regelung für
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