Bei Hochzeitsfeiern handelt es sich um private Veranstaltungen, für die in der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung nur ein zuvor festgelegter Teilnehmerkreis von bis zu 75 Personen zulässig ist. Eine Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn dies aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist und
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