Die begrenzte Teilnehmerzahl einer Hochzeitsfeier wegen Corona

Die Corona-Pandemie rechtfertigt es, Feiern in ihrer Teilnehmerzahl zu beschränken, und zwar unabhängig vom verfügbaren Platzangebot. Dass in Niedersachsen Feiern in privaten Wohnungen als dem elementaren Lebensraum des Einzelnen weitgehend unreguliert sind, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.

Die begrenzte Teilnehmerzahl einer Hochzeitsfeier wegen Corona

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall den Normenkontrollantrag auf Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 5 Nr. 1 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10. Juli 2020 in der Fassung vom 31. Juli 2020 verworfen. Hiernach ist dieTeilnahme an Hochzeitsfeiern in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zulässig, jedoch mit jeweils nicht mehr als 50 Personen. Die Antragstellerin hat mit ihrem Normenkontrolleilantrag geltend gemacht, die Beschränkung auf 50 Personen sei zu restriktiv. Sie vermietet ein Anwesen, das aus weitläufigen Außenanlagen und mehreren Gebäuden besteht, für Hochzeitsfeiern mit typischerweise 80 bis 120 Gästen. Auf ihren weitläufigen Außenanlagen sei die Einhaltung von Sicherheitsabständen problemlos möglich, eine Dokumentation aller Anwesenden sei ohnehin gegeben. Sie werde im Vergleich zu Veranstaltungsorten in anderen Bundesländern benachteiligt, da dort deutlich größere Hochzeitsgesellschaften zulässig seien. Eine weitere Benachteiligung ergebe sich im Hinblick auf die Gastronomie, wo keinerlei Beschränkung der Personenzahl bestehe. Außerdem sei nicht nachzuvollziehen, dass weiterhin Hochzeitsfeiern in der eigenen Wohnung weitgehend ohne Beschränkungen möglich seien. 

Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei der Antrag bereits unzulässig, da sich die Antragstellerin allein gegen den § 1 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung gewendet habe, der inhaltlich eine Privilegierung von Hochzeitsfeiern gegenüber sonstigen Feiern (z.B. Geburtstagsfeiern) darstelle. Im Rahmen der mit dem gestellten Normenkontrolleilantrag lediglich möglichen vorläufigen Aussetzung der angefochtenen Vorschrift könne nicht die Ausweitung dieser Privilegierung erreicht werden. Eine derartige Neugestaltung sei dem Verordnungsgeber vorbehalten.

Dessen ungeachtet hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht deutlich erklärt, dass die Begrenzung von Hochzeitsfeiern auf 50 Personen als voraussichtlich rechtmäßig angesehen. Die Corona-Pandemie rechtfertige es, Feiern, bei denen es typischerweise zu überschwänglichen Handlungen komme, in ihrer Teilnehmerzahl zu beschränken, und zwar unabhängig vom verfügbaren Platzangebot. Außerdem habe das Land Niedersachsen bei der Festsetzung der genauen Höchstzahl der Teilnehmer einen Spielraum, der mit 50 Personen nicht überschritten sei. Von Gastronomiebesuchen unterschieden sich diese Feiern dadurch, dass ein engerer und länger andauernder Kontakt zwischen allen Anwesenden stattfinde. Eine Unterschreitung der gebotenen Abstände bei Hochzeitsfeiern entspreche der menschlichen Natur.

Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn das Land Niedersachsen sich dafür entschieden habe, Feiern in privaten Wohnungen als dem elementaren Lebensraum des Einzelnen weitgehend unreguliert zu lassen. Dieser binde den Vorordnungsgeber nur für seinen Zuständigkeitsbereich, sodass eine unterschiedliche Behandlung in verschiedenen Bundesländern zulässig sei.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 2020 – 13 MN 290/20

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