Der gewaltbereite Fußballfan – und das Betretungs- und Aufenthaltsverbot

Das Polizeipräsidium Wuppertal darf einem führenden Ultra-Fan des Wuppertaler SV untersagen, an Heimspieltagen des Wuppertaler SV zwischen April und Ende Juni 2025 den Bereich um das Stadion am Zoo zu betreten.

Der gewaltbereite Fußballfan – und das Betretungs- und Aufenthaltsverbot

So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Eilantrag gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Wuppertal abgelehnt.

In dem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall wurde dDer 35-jährige, in Wuppertal wohnhafte Capo (Vorsänger) einer Wuppertaler Ultra-Gruppierung in den vergangenen zehn Jahren im Rahmen von Heim- und Aus­wärtsspielen des in der Regionalliga West spielenden Wuppertaler SV wiederholt straf­rechtlich auffällig. Nach Erkenntnissen des Wuppertaler Polizeipräsidiums soll er sich an Ausschreitungen gegen Polizeivollzugsbeamte im Stadion in Ahlen beteiligt sowie wiederholt an Schlägereien zwischen rivalisierenden Ultragruppierungen in Stadion­nähe in Wuppertal sowie in Bonn und in der Nähe von Aachen (Drittortauseinandersetzungen) teilgenommen haben. Ein erhebliches Aggressions- und Gefährdungspotenzial soll er im Rahmen einer solchen Drittortaus­einandersetzung wenige Kilometer vom Stadion am Zoo entfernt am 2. November 2024 beim Risikospiel des Wuppertaler SV gegen den KFC Uerdingen gegenüber rivalisierenden Fußballanhängern gezeigt haben. Dort war es – wie aus einem dem Gericht vorliegenden Video hervorgeht – zu gegenseitigen Gewalthandlungen rivalisie­render Ultrafans mitten im öffentlichen Verkehrsraum gekommen, die trotz polizeilicher Präsenz auf einer vierspurigen Straße im fließenden Straßenverkehr ausgetragen wur­den.

Um weitere Straftaten zu verhindern, hat das Polizeipräsidium Wuppertal dem Ultra verboten, an Heimspieltagen des Wuppertaler SV zwischen April und Juni 2025 den Bereich um das Stadion am Zoo zu betreten.

In dem gegen dieses Betretungs- und Aufenthaltsverbot angestrengten Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Vorgehen des Poli­zeipräsidiums Wuppertal als rechtmäßig erachtet und den Eilantrag des Fußball-Ultras gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Wuppertal abgelehnt:

Die Gefahrenprognose des Polizei­präsidiums erweist sich als tragfähig, entschied das Verwaltungsgericht. Es durfte davon ausgehen, dass der Wuppertaler Ultra aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit auch zukünftig Straftaten im Zusammenhang mit Fußballspielen des Wuppertaler SV begehen wird.

Vor dem Hin­tergrund seines allgemein im Zusammenhang mit Fußballspielen bestehenden Aggressionspotenzials kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den anstehenden Heimspielen des Wuppertaler SV um Hochrisikospiele mit besonderem Konfliktpoten­zial zwischen den jeweiligen Anhängern handelt und ob etwaige Partien mit der jewei­ligen Gastmannschaft in der Vergangenheit störungsfrei verlaufen sind. Denn die zu­tage getretene Gewaltbereitschaft des Antragstellers richtet sich nicht nur gegen Anhänger verschiedenster Vereine, sondern auch gegen die – regelmäßig im Stadion­umfeld anzutreffenden – polizeilichen Sicherheitskräfte.

Dass das Polizeipräsidium die gesetzliche dreimonatige Obergrenze ausgeschöpft hat, hält das Verwaltungsgericht Kammer angesichts der seit Jahren andauernden strafrechtlichen Auffälligkeiten des Ultra-Fans im Zusam­menhang mit Fußballspielen des Wuppertaler SV für verhältnismäßig, allzumal das Verbot auf die Spieltage selbst beschränkt ist.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 18 L 1280/25

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