Maßgebend bei der Auslegung der Prozesshandlung „Parteibezeichnung“ ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei einer tatsächlich existierenden und im Handelsregister eingetragenen juristischen Person kommt der gewählten Parteibezeichnung wegen
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