Fernseher

Kein „Public Value“ für Teleshoppingsender

Ein Teleshoppingsender erfüllt nicht die erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags für eine Aufnahme ih­res Programms in die sogenannte Public-Value-Liste. In die Public-Value-Liste, die alle drei Jahre neu durch die Landesmedienanstalten bestimmt wird, werden private Rundfunkprogramme und Telemedienangebote aufge­nommen, die in besonderem

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Tagesschau-App – und der Aufstand der Verlage

Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlichrechtlichen Aufgaben betreffen (hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.

Die Vorschrift des § 11d Abs. 2

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