Eine Abgrenzungsvereinbarung zweier konkurrierender Unternehmen gilt – wie die Marken selbst – grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Ist die Vereinbarung nicht aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig und hat eine wesentliche Veränderung der Marktverhältnisse nicht stattgefunden, fehlt es für eine Kündigung an einem wichtigen
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