Ob ein Beweisantrag prozessordnungswidrig abgelehnt wurde, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts zu beurteilen.
Ein Verfahrensfehler kann sich deshalb nicht ergeben, wenn das Gericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt das Beweisbegehren als nicht entscheidungserheblich zurückweist.
Soweit die Ablehnung des Beweisantrags eine Stütze im Prozessrecht findet, hat das Gericht auch weder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt noch gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 GG) verstoßen.
Bundesverwaltungsgericht, Besschluss vom 16. Februar 2016 – 3 B 68.2014 –










