Eine Friedhofsverwaltung kann nur dann gegen die Gestaltung einer Grabstätte vorgehen, wenn dies durch einen Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften ausdrücklich verboten wird.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall ließ der Kläger die Urne seiner Ehefrau 2013 auf dem landeseigenen Friedhof Zehlendorf bestatten. Bei der Vergabe der Grabstätte unterschrieb er ein Vergabeprotokoll, wonach Einfassungen der Grabstelle nicht erlaubt waren. Der Kläger errichtete später dennoch eine Grabeinfassung aus Stein. Die Friedhofsverwaltung gab ihm auf, diese zu entfernen. Hiergegen richtete sich die Klage. Der Kläger machte geltend, der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, weil auch andere Grabstätten Einfassungen aus Stein hätten. Außerdem könne das Vergabeprotokoll keine Rechtsgrundlage für behördliche Maßnahmen sein. Vielmehr müsse nach der Berliner Friedhofsordnung ein Belegungsplan die Einzelheiten regeln, woran es hier fehle. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Ehemann Recht:
Die Anordnung der Friedhofsverwaltung sei rechtswidrig. Nach der 1998 in Kraft getretene Berliner Friedhofsordnung sei die Friedhofsverwaltung nur berechtigt, dem Nutzungsberechtigten angemessene Maßnahmen aufzugeben, wenn die Gestaltung einer Grabstätte nicht dem Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften entspreche. „Gestaltungslose“ Belegungspläne reichten nicht aus. Die Berliner Friedhofsordnung sei insoweit abschließend und lasse einen Rückgriff auf das allgemeine Ordnungsrecht als Eingriffsermächtigung nicht zu. Auf das Vergabeprotokoll könne die Beseitigungsanordnung ebenfalls nicht gestützt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23. Juni 2015 – VG 21 K 321.2014











