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Horten unter Denkmalschutz

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25. Mai 2009 | Verwaltungsrecht

An die Mitte der 90er Jahre vom Kaufhaus-Konzern übernommenen Horten-Warenhäuser und ihren ehemaligen Eigentümer helmut Horten erinnert die Juristen heute noch die “lex Horten”. Die Nicht-Juristen denken wohl eher an die zahlreichen Horten-Warenhäusern mit der für Horten typischen Kachelfassade. Mit diesen Hortenkacheln mussten sich jetzt auch die Verwaltungsrichter in Düsseldorf befassen:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage des Eigentümers gegen die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung der Fassade des Kaufhof-Gebäudes in Duisburg-Zentrum abgewiesen. Das Gebäude ist im Jahre 1958 errichtet worden, damals als Kaufhaus Merkur, das zur gleichlautenden Kaufhauskette gehörte, die im Eigentum von Helmut Horten stand. Das Gebäude ist anschließend in die Horten-Kaufhauskette übergegangen und mit dieser später vom Kaufhof übernommen worden.

Hortenkacheln (Eiermann)

Bei diesem Kaufhaus im Duisburger Stadtzentrum handelt es sich um das erste Gebäude mit der für die Horten-Kaufhäuser typischen vorgehängten Wabenfassade. In zahlreichen wissenschaftlichen Werken zur Kaufhausgeschichte wird das Kaufhaus in Duisburg gewürdigt. Deshalb hat die Stadt zur Begründung ihrer Unterschutzstellung in erster Linie architekturgeschichtliche Gründe angeführt und die Bedeutung des Kaufhauses als Element in der 150-jährigen Kaufhaus-Geschichte in Deutschland und für die Firma Horten sowie die Stadt Duisburg hervorgehoben, was jetzt auch die Billigung des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts fand.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2009 – 25 K 7261/08

[Das verwendete Foto Eiermann.Hortenkacheln  von Wolfgang Meinhart, Hamburg, stammt aus der freien Mediendatenbank Wikimedia Commons; es steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.]

 

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