Fluchtgefahr – im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie

Fluchtgefahr kann auch im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nur bei Vorliegen eines Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a AufenthG oder eines konkreten Anhaltspunkts gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG unter Vornahme einer stets erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände bejaht werden.

Fluchtgefahr – im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie

In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall reiste der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, am 21.10.2016 nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte sein Asylverfahren wegen Nichtbetreibens mit Bescheid vom 13.04.2017 ein und drohte ihm die Abschiebung an. Am 18.08.2022 wurde der Betroffene festgenommen.

Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 16.08.2022 hat das Amtsgericht Hamburg Sicherungshaft bis zum 27.10.2022 angeordnet1. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Hamburg zurückgewiesen2. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er nach Haftentlassung mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgt. Die zulässige Rechtsbeschwerde hatte vor dem Bundesgerichtshof auch in der Sache Erfolg; der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Hamburg den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben:

Das Beschwerdegericht hat – soweit noch erheblich – angenommen, es sei der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. Allerdings könne der Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG nicht bejaht werden, weil sich der Ausländerakte das Vorliegen einer den konkreten Fall betreffenden Belehrung nicht hinreichend deutlich entnehmen lasse. Zweifel bestünden auch, ob der Betroffene im Sinn des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG erklärt habe, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Nach umfassender Abwägung aller Gesichtspunkte sei Fluchtgefahr aber nach der Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Solange Rückführungen nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (im Folgenden: Dublin-Ill-VO) erfolgten, könne die Generalklausel weiterhin als eigenständiger Hafttatbestand angewendet werden. Für eine Fluchtgefahr spreche vor allem der Umstand, dass der Betroffene seit rechtskräftiger Feststellung seiner Ausreisepflicht im Jahr 2017 keinen Kontakt zur beteiligten Behörde gehabt habe. Dabei handele es sich um einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG. Dadurch – wie auch durch häufige Straftaten – habe er gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die hier geltenden Gesetze zu halten, und dass er eine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern suche. Die Ergreifung des Betroffenen sei immer nur zufällig möglich gewesen.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht aufgrundlage der von ihm getroffenen Feststellungen den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht hätte bejahen dürfen.

Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass eine Belehrung über die Mitwirkungspflichten des Betroffenen einschließlich einer Belehrung über die Möglichkeit der Inhaftierung im Falle der Nichterfüllung in einer Sprache, die der Betroffene beherrscht3, nicht aus der Ausländerakte ersichtlich ist, sodass es für die Verwirklichung des Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG in der bis zum 30.12.2022 geltenden Fassung (diese Fassung im Folgenden: AufenthG) an dem erforderlichen Hinweis fehlt.

Nicht von den Feststellungen des Beschwerdegerichts getragen ist seine Annahme, das Untertauchen des Betroffenen seit 2017 begründe nach § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr. § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG setzt nach seinem klaren Wortlaut voraus, dass der Ausländer erlaubt eingereist ist4. Das ist vorliegend weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, Fluchtgefahr könne auch ohne Feststellung eines Katalogtatbestands nach § 62 Abs. 3a oder 3b AufenthG nach der Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt werden.

Für die Überstellungshaft nach der Dublin-III-VO hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die in § 62 Abs. 3a und 3b sowie in § 2 Abs. 14 AufenthG bestimmten Vermutungstatbestände und Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr abschließend und nicht nur beispielhaft sind5. Die Mitgliedstaaten sind aufgrund von Art. 2 Buchst. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller dem Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen wird. Die Dublin-III-VO gibt zwar nicht vor, welche objektiven Kriterien der nationale Gesetzgeber im Einzelnen festzulegen hat oder festlegen kann. Sie steht aber einer Norm entgegen, die solche Kriterien nur beispielhaft benennt und dem Richter die Möglichkeit eröffnet, noch andere Kriterien zu entwickeln. Gerade dies sollte mit der Verpflichtung zur Benennung der Kriterien verhindert werden6.

Für die hier angeordnete Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG finden zwar nicht die Vorgaben der Dublin-III-VO, sondern die der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger Anwendung (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie; vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 8). Insoweit gilt aber aufgrund der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3a und 3b AufenthG nichts Anderes. Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann nur bei Vorliegen eines Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a AufenthG oder eines konkreten Anhaltspunkts gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG unter Vornahme einer stets erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände bejaht werden.

Nach Art. 3 Nr. 7 Rückführungsrichtlinie ist Fluchtgefahr das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO. Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO hat der Unionsgerichtshof unter Heranziehung des Wortlauts, des Zusammenhangs und Ziels der Bestimmung dahin ausgelegt, dass nur eine Vorschrift mit allgemeiner Geltung den Anforderungen der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und insbesondere des Schutzes vor Willkür genüge und daher objektive Kriterien, die zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller sich dem Verfahren entziehen könnte, gesetzlich festzulegen sind7.

Nichts anderes kann unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Zusammenhangs und des Zwecks von Art. 3 Abs. 7 Rückführungsrichtlinie gelten.

Auch diese Bestimmung dient gemäß Erwägungsgrund 16 dem Schutz der Drittstaatsangehörigen, die nur in Haft genommen werden sollen, wenn es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen. Sie zielt zusammen mit Art. 15 Rückführungsrichtlinie, wonach die Haft unter anderem bei Fluchtgefahr angeordnet werden darf und so kurz wie möglich sein muss, auf ein hohes Schutzniveau für die Drittstaatsangehörigen ab.

Eine andere Beurteilung ist nicht durch Unterschiede in den Regelungen der Rückführungsrichtlinie und der Dublin-III-VO veranlasst. Zwar setzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. a Rückführungsrichtlinie Fluchtgefahr und Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO eine erhebliche Fluchtgefahr voraus. Weiter ist die Dublin-III-VO auf den Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr beschränkt, während Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Rückführungsrichtlinie zusätzlich den Haftgrund der Umgehung oder Behinderung der Vorbereitung der Rückkehr oder des Abschiebungsverfahrens vorsieht. Diese Unterschiede ändern indes nichts an der Vergleichbarkeit der Tatbestände des Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO und des Art. 3 Abs. 7 Rückführungsrichtlinie, die gleichlautende Anforderungen daran stellen, was unter Fluchtgefahr zu verstehen und wie sie vom nationalen Gesetzgeber auszugestalten ist. Es kommt für die hier zu beurteilende Frage auch nicht darauf an, dass die Haftgründe nach Art. 15 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie nicht abschließend sind8. Den Mitgliedstaaten ist es damit zwar nicht verwehrt, zusätzliche spezifische Haftgründe vorzusehen; diese Möglichkeit ist aber durch die Anforderungen begrenzt, die sich aus der Richtlinie selbst und dem Schutz der Grundrechte ergeben9. Bei der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen sind daher strenge Garantien, nämlich das Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür, einzuhalten. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Kriterien, die den Grund für die Inhaftnahme definieren, in einem zwingenden und in seiner Anwendung vorhersehbaren Rechtsakt klar festgelegt werden. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit vorherzusehen, in welchen Fällen er in Haft genommen werden kann10. Ein als Generalklausel ausgestalteter Tatbestand lässt sich mit diesen Anforderungen nicht in Einklang bringen.

Es ist daher unter Berücksichtigung der Autonomie des Rechtssystems der Union11 durch die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs als geklärt anzusehen, dass auch im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht aufgrund einer Gesamtabwägung angenommen werden kann, wenn weder ein Vermutungstatbestand gemäß § 62 Abs. 3a AufenthG noch ein konkreter Anhaltspunkt gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG vorliegen12.

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sah der Bundesgerichtshof als nicht geboten an. Nach dem Ausgeführten bleibe für vernünftige Zweifel an der richtigen Auslegung von Art. 3 Abs. 7 Rückführungsrichtlinie nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen13 kein Raum.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2025 – XIII ZB 73/22

  1. AG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2022 – 219i XIV 109/20[]
  2. LG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2022 – 329 T 60/22[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2025 – XIII ZB 62/21 15 mwN[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 12.09.2023 – XIII ZB 68/20 13; vom 17.09.2024 – XIII ZB 71/22 1, 16[]
  5. BGH, Beschluss vom 24.06.2020 – XIII ZB 33/19 15[]
  6. EuGH, Urteil vom 15.03.2017 – C-528/15, InfAuslR 2017, 193 Rn. 47 – Al Chodor; BGH, Beschluss vom 24.06.2020 – XIII ZB 33/19 15[]
  7. EuGH, aaO Rn. 30 bis 47[]
  8. EuGH, Urteil vom 06.10.2022 – C-241/21, InfAuslR 2022, 403 Rn. 36 – I.L. gegen Politsei- ja Piirivalveamet[]
  9. EuGH, aaO Rn. 37[]
  10. EuGH, aaO Rn. 50, 53f. mwN[]
  11. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.11.2021 – I ZB 16/21, IWRZ 2022, 129 Rn. 10[]
  12. Kaniess, Abschiebungshaft, 2. Auflage, Rn. 80; Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 25; Kluth in BeckOK AuslR, Stand: 1.10.2024, § 62 AufenthG Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 8; aA Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020 Rn. 53; Hailbronner, Ausländerrecht, 140. AL, § 62 AufenthG Rn. 159 f.[]
  13. vgl. EuGH, Urteile vom 06.10.1982 – 283/81 21 – Cilfit u. a.; vom 15.09.2005 – C-495/03 33 – Intermodal Transports; vom 04.10.2018 – C-416/17 110 – Kommission/Frankreich[]

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