Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen der § 30 und § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG)1 ohne Erfolg, mit denen der Erwerb der Qualifikation für die neue Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ für vormalige Rettungsassistenten geregelt wird.
Das zum 1.01.2014 in Kraft getretene Notfallsanitätergesetz soll nach der Begründung des Gesetzes das zum 31.12 2014 außer Kraft getretene Rettungsassistentengesetz ablösen, weil die Rettungsassistentenausbildung der Gesetzesbegründung zufolge den gestiegenen Anforderungen im Rettungswesen nicht mehr gerecht werde. Wesentlicher Bestandteil des Notfallsanitätergesetzes ist die Veränderung des Ausbildungsinhaltes (§ 4 NotSanG) und die Verlängerung der Ausbildungszeit von zwei auf drei Jahre (§ 5 Abs. 1 NotSanG).
Die Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 2 NotSanG regelt die Möglichkeit für Rettungsassistenten, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu erhalten. Sie sieht das Ablegen der regulären staatlichen Notfallsanitäterprüfung (§ 32 Abs. 2 Satz 4 NotSanG) oder einer staatlichen Ergänzungsprüfung (§ 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG) vor, gegebenenfalls – abhängig von der Berufserfahrung – nach Durchlaufen einer weiteren Ausbildung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 NotSanG). Nach § 30 NotSanG dürfen anerkannte Rettungsassistenten diese Berufsbezeichnung weiterführen.
Ein Rettungsassistent wird durch § 32 Abs. 2 NotSanG nicht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Insbesondere ist das nicht schon dadurch der Fall, dass möglicherweise die landesrechtlichen Rettungsdienstgesetze an die Anforderungen des Notfallsanitätergesetzes anzugleichen sind und so den Rettungsassistenten Tätigkeitsfelder versperrt würden. Dies könnte allenfalls für die verfassungsrechtliche Beurteilung der hier nicht weiter konkretisierten und auch nicht angegriffenen landesrechtlichen Regelungen bedeutsam sein.
Zwar handelt es sich bei § 32 Abs. 2 NotSanG um eine subjektive Zulassungsbeschränkung für den Beruf des Notfallsanitäters; diese ist jedoch zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts „Gesundheitsschutz“ gerechtfertigt2. Insbesondere ist diese Regelung zur Zweckerreichung nicht deshalb ungeeignet, weil die bereits tätigen Rettungsassistenten aufgrund ihrer Berufserfahrung bereits über den vom Notfallsanitätergesetz vorausgesetzten Wissensstand verfügten. Denn ein solcher Wissensstand kann aufgrund der weniger intensiven Ausbildung nicht ohne Weiteres angenommen werden und ist abhängig vom tatsächlichen Einsatzbereich des jeweiligen Rettungsassistenten. Aus diesem Grund ist die angegriffene Regelung auch erforderlich, denn eine voraussetzungslose Überleitung stellt gerade kein zum Schutz der Gesundheit gleich geeignetes Mittel dar. Auch benachteiligt die Regelung den Rettungsassistenten nicht unangemessen. Zunächst steht ihm der Erwerb der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ frei. Durch § 30 NotSanG wird dessen bestehende Berufsbezeichnung weiter geschützt. Er selbst muss aufgrund seiner Berufserfahrung auch keine weitere Ausbildung durchlaufen. Die für eine geringere Berufserfahrung geregelten weiteren Ausbildungszeiten erscheinen im Vergleich mit der Verlängerung der regulären Ausbildung von zwei auf drei Jahre aber auch angemessen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Regelung der genauen Ausgestaltung der Weiterbildung (z.B. neben oder während der Arbeitszeit) sowie der Prüfungs- und Ausbildungskosten besteht nicht.
Zudem ist keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar.
Insbesondere ist eine etwaige Ungleichbehandlung bei einem Vergleich mit den voraussetzungslosen Überleitungsvorschriften im Rahmen der Novellierung anderer Berufsgesetze im Gesundheitswesen ersichtlich gerechtfertigt3. Abweichend von den weiteren Berufen des Gesundheitswesens ist das Rettungswesen nicht nur im Bereich der Gesundheitsvorsorge, sondern auch der Gefahrenabwehr angesiedelt. Die hier tätigen Rettungskräfte haben anders als in anderen Berufen im Gesundheitswesen in der Praxis ständig mit besonderen Notfallsituationen zu tun, in denen es oft nicht nur um den Erhalt der Gesundheit sondern auch des Lebens geht. Dabei sind sie häufig zunächst auf sich allein gestellt.
Auch besteht keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu den als Lehrkräften tätigen Rettungsassistenten. Für diese durfte der Gesetzgeber aufgrund der grundsätzlich gestiegenen Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte in § 6 Abs. 2 NotSanG einen weitergehenden Berufsschutz vorsehen. Ohne die Regelung in § 31 NotSanG könnten diese ihre Lehrtätigkeit gar nicht mehr ausüben. Eine gleiche Folge trifft die in anderen Bereichen tätigen Rettungsassistenten durch das Notfallsanitätergesetz unmittelbar jedoch nicht, weshalb für diese der Schutz der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ durch § 30 NotSanG als ausreichend erachtet werden durfte.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2015 – 1 BvR 2853/13










