Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss der Rechtsweg vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft sein.
Dies dient insbesondere dazu, in einem Gerichtsverfahren eine Klärung von Tatsachen und einfachrechtlichen Fragen herbeizuführen, auf die das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen ist1.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur ausnahmsweise auch ohne Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs zulässig, wenn die Anrufung der Fachgerichte unzumutbar ist, weil sie offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 1615/10










