Verstreuen der Totenasche auf privatem Grundstück

Einen Anspruch auf Genehmigung des Verstreuens von Totenasche auf einem privaten Grundstück gibt es jedenfalls in Rheinland-Pfalz nicht.

Verstreuen der Totenasche auf privatem Grundstück

Mit dieser Beggründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Trier einen solchen Antrag abgelehnt. Hier hatte der Kläger beim beklagten Landkreis Trier-Saarburg beantragt, ihm die Genehmigung zu erteilen, die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem in seinem Eigentum stehenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen, da er seine sterblichen Überreste nicht an einem bestimmten Ort aufbewahrt wissen, sondern der Natur zuführen wolle. Der Landkreis hat die begehrte Genehmigung unter Hinweis auf den Friedhofszwang abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Ablehnung rechtens. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat in den einschlägigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes zum Ausdruck gebracht, dass Bestattungen mit Rücksicht auf die allgemeinen Grund- und Wertvorstellungen der Bevölkerung in der Regel auf öffentlichen Bestattungsplätzen vorzunehmen sind. Nur in besonderen Härtefällen kommt die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes in Betracht. Alleine der Umstand, dass jemand eine besondere Verbundenheit zu einem Grundstück oder zur Natur verspürt, vermag keinen Härtefall zu begründen, da es anderenfalls zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses kommt.

Unabhängig davon ist das Verstreuen von Totenasche auf einem privaten Grundstück in Rheinland-Pfalz aber auch deshalb nicht genehmigungsfähig, weil das Verstreuen keiner der vom Bestattungsgesetz vorgesehenen Bestattungsformen entspricht. Erlaubt sind danach lediglich Erd- und Feuerbestattungen, wobei letztere neben der Einäscherung der Leiche die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte erfordert. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das Verstreuen der Asche oder das Einbringen der Asche in ein Gewässer in Rheinland-Pfalz unterbinden wollen, womit nicht zuletzt dem sittlichen Empfinden des Großteils der Bevölkerung entsprochen werden soll. Auch soll der Urnenzwang der Sicherung der Strafrechtspflege dienen, da nur die Einurnung es ermöglicht, Aschenreste auch nach längerer Zeit noch einer behördlichen Untersuchung zu unterziehen. Mit diesen Zielsetzungen hat der Gesetzgeber, dem grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die verfassungsrechtlich verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit in legitimer Weise beschränkt.

Ob die vorgenannten Belange auch der Zulassung des Verstreuens von Asche im geschützten Bereich öffentlicher Friedhöfe entgegengehalten werden könnten, hat das Gericht – weil nicht entscheidungsrelevant – offen gelassen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 11. Oktober 2011 – 1 K 990/11.TR