An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben. Für die nach § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG zu treffende Prognose sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.
Eine wesentliche Berufspflicht des Heilpraktikers ist es, sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein und einer notwendigen ärztlichen Behandlung seines Patienten nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe weder veranlassen noch stärken.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs nach § 7 Abs. 1 1. DVO-HeilprG setzt voraus, dass sie zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig und auch im Übrigen verhältnismäßig ist.
Nach § 7 HeilPrG1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 1. DVO-HeilprG2 ist die Heilpraktikererlaubnis zurückzunehmen (bzw. nach der heutigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Terminologie zu widerrufen3, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilprG rechtfertigen würden. Nach § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilPrG wird die Heilpraktikerlaubnis unter anderem dann nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass dem Antragsteller die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen, oder wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
Die mit diesen Anforderungen begründete subjektive Berufszulassungsschranke ist verfassungsgemäß. Sie ist dadurch gerechtfertigt, dass es sich bei der Gesundheit der Bevölkerung um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, zu dessen Schutz das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis aufgestellt werden darf. Mit der Kontrolle dieser soll sichergestellt werden, dass die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen im Falle des Bewerbers gewährleistet ist4.
An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben5. Wegen der Bedeutung der durch einen unzuverlässigen Heilpraktiker gefährdeten Rechtsgüter sind hierbei grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen6. Die danach erforderliche Prognose ist anhand der Umstände des Falles, der Lebensumstände des Heilpraktikers sowie seiner Persönlichkeit, insbesondere seines durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakters, zu treffen7. Maßgebend sind insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung8.
Eine wesentliche Berufspflicht des Heilpraktikers ist es, sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein und einer notwendigen ärztlichen Behandlung seines Patienten nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe weder veranlassen noch stärken9. Denn wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird vielfach einen Arzt für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten dabei regelmäßig in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundigen Maßstäben Geprüften zu begeben10. Der Heilpraktiker steht einem Arzt jedoch nicht gleich. Die Tätigkeit eines Heilpraktikers muss daher insbesondere an den Gesundheitsgefahren orientiert sein, die sich aus dem Versäumen ärztlicher Hilfe ergeben können. Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen11.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 8 ME 181/10
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – Heilpraktikergesetz – vom 17.02.1939, RGBl. I S. 251, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001, BGBl. I S. 2702[↩]
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939, RGBl. I S. 259, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.12.2002, BGBl. I S. 4456[↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2008 – 9 S 1782/08, NJW 2009, 458; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.07.2000 – 21 ZB 98.3498[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.06.2004 – 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890; BVerfG, und vom 10.05.1988 – 1 BvR 482/84 u.a., BVerfGE 78, 179, 192; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 – 3 C 22/09, NJW 2010, 2901; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.10.2008 – 8 PA 75/08; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.07.2000 – 21 ZB 98.3498; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.1998 – 13 B 500/97; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.11.1995 – 7 CS 95.3110, NVwZ-RR 1997, 151 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2010, a.a.O.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2003 – 13 A 2774/01, NJW 2003, 1888; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.07.2000, a.a.O.; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; vgl. auch Art. 4 Abs. 6 bis 8 Berufsordnung für Heilpraktiker – BOH – der DDH – Die Deutschen Heilpraktikerverbände, Stand: 25.10.2010[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 – 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2005 – 9 S 2343/04[↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O., S. 459[↩]











