Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Ausstellung, die Bewerbung und der Vertrieb der Porzellan-Figur „Teddy“ eine Verletzung der für die Figur „Buddy Bär 2“ bestehenden Geschmacksmusterrechte darstellt.
Die Parteien bewerben und vertreiben jeweils weiße Porzellan bzw. aus porzellanartigem Material hergestellte Figuren, die einen aufrecht stehenden Bär darstellen. Die Figur „Buddy Bär 2“ eines Berliner Herstellers ist zugunsten der Antragsteller geschmacksmusterrechtlich geschützt. Die Antragsteller sehen in der von der Antragsgegnerin, einem Unternehmen aus dem Münsterland, gewerblich genutzten Figur „Teddy“ ein Plagiat ihrer geschützten Figur und haben Unterlassungsansprüche geltend gemacht.
Nachdem bereits das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Bielefeld dies verneint hatte1, sah auch das Oberlandesgericht in Hamm nun keine Verletzung bestehender Geschmacksmusterrechte: Denn während „Buddy Bär 2“ ein relativ freundlicher Bär sei, der aber eine gewisse Ernsthaftigkeit und Strenge auch durch die kantige Gestaltung beibehalte, wirke „Teddy“ eher wie eine banalisierte Comicfigur, entschied das Oberlandesgericht nach einer umfassenden Betrachtung der prägenden Gestaltungsmerkmale.
Nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes steht dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zu, das Muster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu verwenden. Diese Rechte sind nach der Einschätzung des Oberlandesgerichts Hamm damit nicht verletzt. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass sichtbare Merkmale, die den Gesamteindruck des geschützten Musters „Buddy Bär 2“ bestimmen, von der Figur „Teddy“ übernommen wurden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.02.2011, I-4 U 192/10
- LG Bielefeld, Urteil vom 14.09.2010 – 4 O 524/10[↩]











