Die Deutsche Post AG muss das Postident-Identifizierungsverfahren für Konkurrenzunternehmen nicht anbieten.
Die Deutsche Post AG hatte sich 2010 geweigert, für ihre De-Mail-Konkurrenten 1&1-Internet AG und 1&1 Mail & Media GmbH Identifizierungsdienstleistungen, mit denen sich deren Kunden für den De-Mail-Dienst identifizieren lassen können, anzubieten. Auf eine Klage der beiden Unternehmen hatte das Landgericht Köln1 entschieden, dass das Verhalten der Deutschen Post AG kartellrechtswidrig sei. Die beklagte Post nutze missbräuchlich ihre marktbeherrschende Stellung als Anbieter von Identifizierungsleistungen nach dem De-Mail-Gesetz aus.
Auf die Berufung der Deutschen Post AG hat nun das Oberlandesgericht Düsseldorf die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage der Post-Konkurrenten abgewiesen. Die Deutsche Post AG habe nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Eine Abschottung des Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten für den Identifizierungsservice jedenfalls auf einen anderen Identifizierungsdienstleister zurückgreifen könnten.
Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2011 – VI-U (Kart) 14/11
- LG Köln, Urteil vom 31.03.2011 – 88 O (Kart.) 49/10[↩]











