Neu in 2016 – Wirtschaftsrecht

Im Recht der Wirtschaft gibt es zum Jahreswechsel nur einige kleinere Änderungen:

Neu in 2016 – Wirtschaftsrecht

2016

 

  1. Die Grenzbeträge, ab denen eine handelsrechtliche bzw. steuerrechtliche  Buchführungspflicht besteht, werden sowohl im Handelsgesetzbuch wie auch in der Abgabenordnung angehoben. Ab 2016 liegen die Schwellenwerte nunmehr
    1. für Umsätze pro Geschäfts-/Wirtschaftsjahr bei 600.000 € (bislang 500.000 €) und
    2. für Gewinne aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft pro Wirtschaftsjahr bei 60.000 € (bislang 50.000 €).
  2. Ab 2016 muss bei börsennotierten, voll mitbestimmungspflichten Aktiengesellschaften die gesetzliche Frauenquote von 30% umgesetzt werden.
  3. Energielabel-Auszeichnungspflichten für den Handel:
    1. Ab dem 1. Januar 2016 gilt nach der Verordnung (EU) 1254/2014 eine Kennzeichnungspflicht für Wohnraumlüftungsgeräte wie etwa Ventilatoren. Hierfür wird wiederum das us dem Haushaltsgerätebereich bekannte, farbige EU Effizienzlabel (mit den grünen bis roten Klassen A+ bis G) verwendet.
    2. Ebenfalls ab dem 1. Januar 2016 gilt nach der Verordnung (EU) 2015/1095 eine Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Kühllagergeräte; diese benötigen ab Januar ebenfalls dieses farbige EU-Effizienzlabel.
  4. Rücknahmepflicht für Elektroschrott:
    Das im Zuge der Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz verpflichtet den Handel zur Rücknahme alter Elektro- und Elektronikgeräte:

    1. Großhandel und Fachgeschäfte sind verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte beim Neukauf eines gleichwertigen Geräts kostenfrei zurückzunehmen. Als „große“ Händler gelten Geschäfte mit mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche. „Kleine“ Händler sind von der Regelung ausgenommen.
    2. Kleine Altgeräte, bei denen keine Kante länger als 25 cm ist, müssen die großen Händler auch dann zurücknehmen, wenn ein Kunde kein neues Gerät kauft.
    3. Auch Online-Händler sind verpflichtet, die Elektro-Altgeräte zurückzunehmen.
    4. Daneben können die Elektro-Altgeräte auch weiterhin bei den (kommunalen) Recyclinghöfen abgegeben werden.
  5. Zwar nicht zum Jahresbeginn, aber zum 1. August 2016 steigen aufgrund der Dritte Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) die Sätze beim Meister-BAföG für die Fortbildung zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Fachwirt oder zur staatlich geprüften Erzieherin:
    1. der maximale Unterhaltsbeitrag für Alleinsteehende steigt von 697 € auf monatlich 768 € und
    2. die Unterhaltszuschläge für Kinder und Ehegatten steigen von 210 € bzw. 215 € auf monatlich 235 €;
    3. der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 113 auf 130 € monatlich erhöht;
    4. die Beiträge für Lehrgangs- und Prüfungskostenseigen von 10.200 € auf maximal 15.000 €;
    5. außerdem steigen die Zuschussanteile, die Vermögensfreibeträge sowie die Beiträge für das „Meisterstück“.
    6. Auch der Erfolgsbonus für das Bestehen der Abschlussprüfung wird erhöht: künftig werden 30 % des Restdarlehens für Lehrgangs- und Prüfungskosten erlassen.