Im Recht der Wirtschaft gibt es zum Jahreswechsel nur einige kleinere Änderungen:

- Die Grenzbeträge, ab denen eine handelsrechtliche bzw. steuerrechtliche Buchführungspflicht besteht, werden sowohl im Handelsgesetzbuch wie auch in der Abgabenordnung angehoben. Ab 2016 liegen die Schwellenwerte nunmehr
- für Umsätze pro Geschäfts-/Wirtschaftsjahr bei 600.000 € (bislang 500.000 €) und
- für Gewinne aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft pro Wirtschaftsjahr bei 60.000 € (bislang 50.000 €).
- Ab 2016 muss bei börsennotierten, voll mitbestimmungspflichten Aktiengesellschaften die gesetzliche Frauenquote von 30% umgesetzt werden.
- Energielabel-Auszeichnungspflichten für den Handel:
- Ab dem 1. Januar 2016 gilt nach der Verordnung (EU) 1254/2014 eine Kennzeichnungspflicht für Wohnraumlüftungsgeräte wie etwa Ventilatoren. Hierfür wird wiederum das us dem Haushaltsgerätebereich bekannte, farbige EU Effizienzlabel (mit den grünen bis roten Klassen A+ bis G) verwendet.
- Ebenfalls ab dem 1. Januar 2016 gilt nach der Verordnung (EU) 2015/1095 eine Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Kühllagergeräte; diese benötigen ab Januar ebenfalls dieses farbige EU-Effizienzlabel.
- Rücknahmepflicht für Elektroschrott:
Das im Zuge der Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz verpflichtet den Handel zur Rücknahme alter Elektro- und Elektronikgeräte:- Großhandel und Fachgeschäfte sind verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte beim Neukauf eines gleichwertigen Geräts kostenfrei zurückzunehmen. Als „große“ Händler gelten Geschäfte mit mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche. „Kleine“ Händler sind von der Regelung ausgenommen.
- Kleine Altgeräte, bei denen keine Kante länger als 25 cm ist, müssen die großen Händler auch dann zurücknehmen, wenn ein Kunde kein neues Gerät kauft.
- Auch Online-Händler sind verpflichtet, die Elektro-Altgeräte zurückzunehmen.
- Daneben können die Elektro-Altgeräte auch weiterhin bei den (kommunalen) Recyclinghöfen abgegeben werden.
- Zwar nicht zum Jahresbeginn, aber zum 1. August 2016 steigen aufgrund der Dritte Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) die Sätze beim Meister-BAföG für die Fortbildung zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Fachwirt oder zur staatlich geprüften Erzieherin:
- der maximale Unterhaltsbeitrag für Alleinsteehende steigt von 697 € auf monatlich 768 € und
- die Unterhaltszuschläge für Kinder und Ehegatten steigen von 210 € bzw. 215 € auf monatlich 235 €;
- der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 113 auf 130 € monatlich erhöht;
- die Beiträge für Lehrgangs- und Prüfungskostenseigen von 10.200 € auf maximal 15.000 €;
- außerdem steigen die Zuschussanteile, die Vermögensfreibeträge sowie die Beiträge für das „Meisterstück“.
- Auch der Erfolgsbonus für das Bestehen der Abschlussprüfung wird erhöht: künftig werden 30 % des Restdarlehens für Lehrgangs- und Prüfungskosten erlassen.











