Abschiebung eines Sexualstraftäters – trotz seiner Psychosen

Ein Türke, der wegen jahrelangen sexuellen Missbrauchs seiner anfangs zehnjährigen Stieftochter eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verbüßt hat, darf aufgrund seiner zu Recht erfolgten Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden.

Abschiebung eines Sexualstraftäters – trotz seiner Psychosen

Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Eilantrag eines Ausländers gegen die Stadt Moers im Wesentlichen abgelehnt:

Von dem Ausländer, der auch nach seiner bevorstehenden Haftentlassung eine elektronische Fußfessel tragen muss, geht eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der deutschen Gesellschaft berührt.

Trotz seiner psychischen Erkrankung, deren Therapie er in Deutschland weitgehend verweigert hat, darf er in die Türkei abgeschoben werden. Eine entsprechende Behandlung steht auch in der Türkei zur Verfügung und die Ausländerbehörde hat ausreichende Vorkehrungen getroffen, um Gefahren für den Ausländer während der Abschiebung zu begegnen.

Wegen der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr müssen die Interessen des Ausländers, der sich seit ca. 30 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hatte, sowie seiner Familie gegenüber dem Schutz der öffentlichen Sicherheit zurücktreten.

Nach Ausreise gilt für den Ausländer für die Dauer von zehn Jahren ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Ob der Ausländer tatsächlich noch aus der in Kürze endenden Strafhaft heraus abgeschoben werden kann, hängt nun davon ab, ob die türkischen Behörden ihm ein hierfür notwendiges Passersatzpapier ausstellen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 24 L 363/25

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  • Justizvollzugsanstalt: Falco