Bundesnetzagentur will nicht mehr mit „Cayla“ spielen (lassen)

Mit „Cayla“ zu spielen ist verboten!

Bundesnetzagentur will nicht mehr mit „Cayla“ spielen (lassen)

Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur kann die Kinderpuppe „My Friend Cayla“ ein verbotenes Spionagegerät im Sinne des § 90 TKG darstellen.

Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde zur Durchsetzung des Verbotes von Spionagegeräten und geht gegen unerlaubte funkfähige Sendeanlagen – auch in Kinderspielzeug – vor. Dabei wird nach eigenem Bekunden der Bundesnetzagentur besonders interaktives Spielzeug überprüft und wenn nötig dagegen vorgegangen.

Verbotenes Spielzeug – der aktuelle Fall[↑]

Interaktives Spielzeug kann ein verbotener Gegenstand nach § 90 TKG sein. Hierzu müssen die Gegenstände ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder als Gegenstände des täglichen Gebrauchs verkleidet sein und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise geeignet sein, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Insbesondere Gegenstände, die sendefähige Kameras oder Mikrophone verstecken und so Daten unbemerkt weiterleiten können, gefährden die Privatsphäre. So kann auch Kinderspielzeug ein verstecktes Spionagegerät darstellen. Folglich ist solches Spielzeug, das funkfähig und zur heimlichen Bild- oder Tonaufnahme geeignet ist in Deutschland verboten.

In dem Zusammenhang weist die Bundesnetzagentur auch auf den Schutz der Schwächsten in der Gesellschaft hin. Darüber hinaus können bei diesen versteckten Spionagegeräten ohne Kenntnis der Eltern die Gespräche des Kindes und anderer Personen aufgenommen und weitergeleitet werden. Über das Spielzeug könnte auch ein Unternehmen das Kind oder die Eltern individuell mit Werbung ansprechen. Weiter kann ein Spielzeug, wenn die Funkverbindung (wie Bluetooth) vom Hersteller nicht ausreichend geschützt wird, von in der Nähe befindlichen Dritten unbemerkt genutzt werden, um Gespräche abzuhören.

Mit der Puppe „Cayla“ zu spielen ist daher nach der Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht nur verboten, allein ihr Besitz ist bereits nach §§ 90 Abs. 1, 148 TKG strafbar.

Ob dies wirklich so ist, müssen ggfs. aber noch die Gerichte entscheiden. Zweifelhaft könnte insoweit sein, ob die Puppe auch zum unbemerkten Abhören „bestimmt“ ist oder ob dies nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt ist. Denn § 90 Abs. 1 TKG verlangt insoweit, das der Gegenstand aufgrund seiner „Verkleidung“ oder seiner Funktionsweise zur Spionage in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt ist.

Über die von „Cayla“ ausgehenden Gefahren hat die Bundesnetzagentur lediglich informiert und nach eigenen Angaben bei den Händlern keine Daten der Käufer abgefragt. Eine zukünftige Abfrage sei auch nicht beabsichtigt. Vielmehr gehe man davon aus, dass Eltern eigenverantwortlich die Puppe unschädlich machen. Die Einleitung von Verwaltungsverfahren gegen die Eltern sei ebenfalls nicht geplant.

Aber: Die Bundesnetzagentur handelt rein als Verwaltungsbehörde. Ob sich jemand im Zusammenhang mit den nach § 90 TKG verbotenen Spionagegeräten strafbar gemacht hat, wird nicht von der Bundesnetzagentur, sondern von den Strafverfolgungsbehörden entschieden.

Grundsatz: Verbotene Spionagegeräte[↑]

§ 90 TKG verbietet sowohl die Herstellung, den Vertrieb und die Einfuhr wie auch bereits den bloßen Besitz von Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Mit diesem Verbot bezweckt der Gesetzgeber die Verhinderung unbemerkter Fernüberwachungen. Hierdurch soll das unbeschwerte Privatleben gesichert werden, ohne dass es bereits zu einer Verletzungshandlung gekommen sein muss.

Die Liste der hiernach verbotenen Gegenstände ist vielfältig, angefangen von mit Mikrofonen und Sendevorrichtung ausgestatteten Rauchmeldern, Wetterstationen oder Lampen, über derartige Uhren und Wecker bis hin zu Spionage-Kulis, -Ladekabeln und -Verteilersteckdosen.

Erforderlich ist in jedem Fall jedoch die Übermittlung der aufgezeichneten Daten mittels Funk oder einer sonstigen Telekommunikationsvorrichtung. Die bloße Aufzeichnung entsprechender Daten in dem Gerät fällt nicht unter die Verbotsnorm des § 90 TKG – ist aber u.U. nach dem 15. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, §§ 201 ff. StGB) strafbar.

Auch muss nach der Gesetzesbegründung der Zweck bzw. einer der Zwecke des Geräts gerade in dieser verdeckten Spionagefunktion liegen.

Umstritten ist, ob einem verdeckten Spionagegerät eine Enttarnung durch einen Warnhinweis auf dem Gegenstand, etwa durch einen Aufkleber, möglich ist. Nach überwiegender Auffassung ist dies jedoch nicht möglich: wurde die Spionagemöglichkeit in einem prima facie unbedenklichen Gegenstand versteckt, ist eine Enttarnungsmöglichkeit durch einen Warnhinweis grundsätzlich nicht möglich.

Die Bundesnetzagentur hat in diesem Zusammenhang nach § 115 TKG die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. So kann sie den Verkauf unterbinden und die nachweisliche Vernichtung der Spionagegeräte verlangen. Diese Verpflichtungen kann die Bundesnetzagentur auch mit Zwangsgeldern durchsetzen. Die Bundesnetzagentur ist darüber hinaus auch berechtigt, zur Kontrolle Betriebs- und Geschäftsräume zu besichtigen und die dabei aufgefundenen Spionagegeräte zu beschlagnahmen.