Der Straßenbaubeitrag in Hessen

Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Der Straßenbaubeitrag in Hessen

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde der Miteigentümer eines mit Eigentumswohnungen bebauten Grundstücks im Stadtgebiet von Hofheim am Taunus zu einer Vorausleistung von 1700 € auf einen Straßenbaubeitrag herangezogen. Die betreffende Straße sollte nach knapp 50-jähriger Nutzungsdauer grundlegend saniert werden. Da sie nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient, übernahm die beklagte Stadt 50 % der Baukosten.

Der angefochtene Bescheid ist auf § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes gestützt. Nach der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes sollen die Gemeinden für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen, soweit er über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben. Die soeben in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes, nach der die Gemeinden solche Beiträge nur mehr erheben können , gilt für den vorliegenden Fall noch nicht.

Der Grundstückseigentümer vertritt die Auffassung, die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sei jedenfalls dann rechtswidrig, wenn das Gesetz – wie hier – dem Übermaßverbot nicht durch eine Obergrenze der Beitragshöhe Rechnung trage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, ließ aber die Sprungrevision (unter Übergehung der Berufungsinstanz) gegen sein Urteil zu1. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Grundstückseigentümers zurück:

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Straßenbaubeiträge gelten einen Sondervorteil des Grundstückseigentümers ab. Dieser Vorteil besteht in der Gewährung und Erhaltung der Möglichkeit, vom Grundstück aus auf eine – weiterhin funktionstüchtige – öffentliche Verkehrsanlage gehen oder fahren zu können. Diese Möglichkeit wirkt sich positiv auf den Gebrauchswert des Grundstücks aus. Auf eine konkrete Erhöhung des Verkehrswertes kommt es nicht an. Diese Grundsätze sind bereits vom Bundesverfassungsgericht geklärt.

Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine allgemeine Obergrenze für die Beitragshöhe einzuführen. Auch ohne eine solche Obergrenze entfalten die Beiträge im Regelfall keine übermäßig belastende, die Eigentümer „erdrosselnde“ Wirkung. Das liegt auch an der im Gesetz vorgesehenen weitreichenden Stundungsmöglichkeit (§ 11 Abs. 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz), die mit der jüngsten Gesetzesänderung von 2018 noch einmal deutlich ausgeweitet worden ist. Soweit es dennoch zu besonderen Härten im Einzelfall kommt, sieht zudem die Abgabenordnung die Möglichkeit vor, die Beitragsschuld ganz oder teilweise zu erlassen.

Ob und inwieweit sich der zuständige Landesgesetzgeber darüber hinaus zu einer vollständigen oder teilweisen Abschaffung der Straßenbaubeiträge entschließt, ist eine rechtspolitische Frage, die das Bundesverwaltungsgericht nicht zu bewerten hat.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2018 – 9 C 2.17

  1. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 164/16.F[]