Economy- statt Business-Class für die Kanada-Rundreise

Ein Downgrad von der Business- auf die Economy-Class betrifft eine wesentliche Eigenschaft der Flugreise und kann den Erholungszweck der Reise erheblich beeinträchtigen.

Economy- statt Business-Class für die Kanada-Rundreise

In dem hier vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall hatte der Kunde für September 2022 für seine Ehefrau und sich eine einwöchige Rundreise in Kanadas Osten gebucht. Der Gesamtpreis betrug rund 9.500 €. Für den Direktflug von Frankfurt nach Toronto vereinbarte er Business-Class-Plätze zu einem Aufpreis von knapp 3.000 € pro Person. Ende August 2022 übersandte die beklagte Reiseveranstalterin die Reiseunterlagen mit den Abflugzeiten, nannte eine Freigepäcksgrenze von 23 kg pro Person und bat um Überprüfung. Beim „Online-Checkin“ musste der Kunde feststellen, dass die Business-Class ausgebucht war. Die Reiseveranstalterin hatte versehentlich Economy-Flüge eingebucht. Sie bot ihm daraufhin an, den Aufpreis für die Business-Class-Plätze zurückzuzahlen. Der Kunde lehnte dies ab, erklärte den Rücktritt von der Reise und verlangte die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Später erhielt er gut 7.000 € davon erstattet.

Seiner Klage auf Zahlung weiterer rund 4.800 € gab die Reiserechtskammer statt. Der Kunde habe von der Reise zurücktreten können, denn durch das Downgrade auf die Economy-Class bzw. den Verlust der Business-Plätze habe sich nachträglich eine wesentliche Eigenschaft der gebuchten Reise verändert. Zwar habe der Transport bei einer Pauschalreise grundsätzlich nur eine dienende Funktion im Vergleich zum Aufenthalt am Reiseziel. Und das Ziel der Rundreise, der Besuch des Osten Kanadas, hätte ungehindert stattfinden können. Hier habe jedoch der Aufpreis für die Business-Class einen Mehrpreis von mehr als 70 % aller Reiseleistungen pro Person ausgemacht. Außerdem habe die geplante Reisezeit nur acht Tage betragen, sodass die An- und Abreise rund ein Viertel der gesamten Zeit ausgemacht habe. Der Erholungszweck sei durch das Downgrade daher erheblich beeinträchtigt worden.

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Schließlich könne dem Kunden kein Mitverschulden angelastet werden. Ein Laie wie er habe nicht erkennen müssen, dass eine Freigepäcksgrenze von 23 kg nur in der Economy-Class gelte.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. März 2023 – 2-24 O 96/22

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