GEZ trotz stummen Radios

Eine Rundfunkgebührenpflicht besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz auch für solche Autoradios in Geschäftsfahrzeugen, die wegen eines fehlendem Autoradio-Codes überhaupt nicht benutzbar sind.

GEZ trotz stummen Radios

So verurteilte das VG einen Gewerbetreibender aus dem Landkreis Mainz-Bingen, entsprechend einem Bescheid des Südwestrundfunks für ein in ein Geschäftsfahrzeug eingebautes Radio rückwirkend Rundfunkgebühren für den Zeitraum 1999 bis 2006 nachzahlen, obwohl er nach seinen Angaben seit 2001 nicht mehr über den Radiocode verfügt.

Der Kläger hatte das Radiogerät 1999 mit dem Kraftfahrzeug neu erworben. Nach seinem Vortrag wurde 2001 bei einer größeren Reparatur die Batterie abgeklemmt mit der Folge, dass der Code neu eingegeben hätte werden müssen. Über den Code habe er jedoch nicht mehr verfügt. Auch die Werkstatt – bei ihr habe er 1999 das Auto auch gekauft – habe über den Code nicht mehr verfügt und habe ihn auch nicht beschaffen können. Da er das Kraftfahrzeug nur wenig nutze, habe er es bei diesem Zustand belassen. Für ihn als Selbstständigen sei es im Hinblick auf den Verdienstausfall und die Fahrtkosten unwirtschaftlich, nur wegen des Codes von seinem Wohnort zu einer Vertragswerkstatt nach Mainz oder Wiesbaden zu fahren.

Die Richter des VG haben die Klage gegen den Gebührenbescheid abgewiesen und dabei ausgeführt: Die Gebührenpflicht entstehe ohne förmliche Anmeldung bereits dann, wenn ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Für das Ende der Gebührenpflicht sei zusätzlich zum nicht mehr Bereithalten des Gerätes eine Abmeldung erforderlich. Da der Kläger 2001 und auch später keine Abmeldung vorgenommen habe, sei allein schon aus diesem Grund die Gebührennachforderung berechtigt.

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Darüber hinaus sei aber davon auszugehen, dass das Autoradio auch nach der Reparatur 2001 noch zum Empfang bereitgehalten worden sei. Ein gebührenpflichtiges Bereithalten würde nur dann nicht mehr vorliegen, wenn es sich bei dem Aufwand um den Radiocode wieder in Erfahrung zu bringen um einen “besonderen zusätzlichen technischen Aufwand” im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zur Herstellung der Funktionsfähigkeit des Radios handeln würde. Ein zusätzlicher technischer Aufwand entstünde dem Kläger in keinem Fall. Aber auch ein sonstiger Aufwand sei jedenfalls kein besonderer im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Es gebe für das Kraftfahrzeug des Klägers naheliegende Vertragshändler in benachbarten Städten und Gemeinden. Für ein Erfragen des Codes beim Händler würden bei Nichtkunden in der Regel ca. 20,– € verlangt. Auch als Selbstständiger habe der Kläger tagsüber einmal eine Stunde Zeit zur Verfügung, eventuell in Verbindung mit einer Kundenfahrt. Die entstehenden Kosten seien insgesamt also gering. Er werde dadurch nicht zu einer unwirtschaftlichen Handlungsweise veranlasst.

Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, wieso der Kläger selbst und auch die Reparaturwerkstatt, wo das Fahrzeug gekauft worden sei, nach nur zwei Jahren nicht mehr über den Code verfügten. Offen geblieben sei es auch, wieso es der Werkstatt nicht gelungen sei, den Code beim Hersteller in Erfahrung zu bringen.

Ob der Fall anders zu entscheiden wäre, wenn der Code nicht mehr funktioniert hätte (z.B. wegen wiederholter Falscheingabe) oder verlorengegangen wäre, ohne Möglichkeit ihn wieder zu beschaffen (z.B. nach einer Neucodierung durch den Vorbesitzer) und deshalb eine Neucodierung erforderlich gewesen wäre, ließ das Gericht offen.

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Verwaltungsgericht Mainz, 4 K 472/07.MZ