Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden erfolgreich, mit der sich die Beschwerdeführerinnen gegen ihre Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach erfolgtem Wechsel des Aufgabenträgers wandten.
Die vorangegangenen Entscheidungen der brandenburgischen Verwaltungsgerichte verletzen die Beschwerdeführerinnen jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art.20 Abs. 3 GG). Die angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Potsdam1 und Cottbus2 sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg3 verstoßen bereits gegen die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.20154.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach erfolgtem Wechsel des Aufgabenträgers. Eingelegte Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführerinnen unter anderem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art.20 Abs. 3 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend. Sie meinen, dass der verfassungsrechtlich garantierte Vertrauensschutz die Erhebung von Anschlussbeiträgen durch einen neuen Aufgabenträger verbiete, wenn unter dem alten Aufgabenträger hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Zudem seien die hypothetisch verjährten Beitragsforderungen des vormaligen Aufgabenträgers aus Gründen der Gleichbehandlung auf die Beitragsforderungen des neuen Einrichtungsträgers anzurechnen, jedenfalls dann, wenn dieser eine Anrechnung von Beiträgen vornehme, die Grundstückseigentümer an den damaligen Aufgabenträger tatsächlich gezahlt hätten.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden an und gab ihnen statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerinnen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG angezeigt sei (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer lägen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerden sind überwiegend zulässig. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde allerdings in einem der beiden Verfahren5, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG geltend macht und sich mittelbar gegen § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F., § 12 Abs. 3a und § 19 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG Bbg) wendet. Sie genügt insofern nicht den Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
Die Verfassungsbeschwerden sind auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen bereits gegen die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.20156. Darüber hinaus verletzten sie den Grundsatz des Vertrauensschutzes und damit die Beschwerdeführerinnen ebenfalls in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG. Ob die Entscheidungen zugleich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, bedarf demgegenüber keiner Entscheidung.
Bereits nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.20157 verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG (Grundsatz des Vertrauensschutzes). Diese Entscheidungen waren für das Verwaltungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindend8.
Dies gilt auch dann, wenn es zwischenzeitlich zu einem Wechsel des Aufgabenträgers gekommen ist. Auch im Falle der erfolgten Eingemeindung9 sah das Bundesverfassungericht einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG als gegeben an, ging also davon aus, dass der Wechsel eines Aufgabenträgers nicht dazu führt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die hypothetische Festsetzungsverjährung berufen kann. Bei einem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband oder der Gründung eines Zweckverbands durch mehrere Gemeinden gilt nichts anderes.
Der Vergleich der einzelnen Feststellungen zeigt, dass dem Bundesverfassungsgericht durchaus bewusst war, dass bei der Beschwerdeführerin in einen Verfahren10 der Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation der Beklagten erst im Jahre 2003 erfolgte, wobei bereits kurz nach dem 3.10.1990 – unter einem anderen Aufgabenträger – die Möglichkeit des Anschlusses bestand. Im Gegensatz zum anderen Verfahren11 nämlich gerade nicht, dass bereits kurz nach dem 3.10.1990 die Möglichkeit des Anschlusses im Gebiet der beklagten Stadt gegeben war. Darüber ergibt sich die Eingemeindung in diesem Verfahren10 eindeutig aus den Tatbeständen in den angegriffenen – und später aufgehobenen – Entscheidungen12.
Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte lassen sich auch nicht mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG (Grundsatz des Vertrauensschutzes) vereinbaren13.
Verjährungsregelungen schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit aus dem Umstand, dass Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat. Ein Vorteilsempfänger muss in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang er die erlangten tatsächlichen Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss14.
Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen15.
Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber in Brandenburg zwar nachgekommen, indem er Verjährungsregelungen und eine (verfassungsgemäße) Regelung zur zeitlichen Höchstfrist (§ 19 Abs. 1 KAG Bbg) getroffen hat. Die Auslegungspraxis der Verwaltungsgerichte führt jedoch dazu, dass das durch den Eintritt der hypothetischen Verjährung begründete Vertrauen der Beschwerdeführerinnen, dass die erlangten tatsächlichen Vorteile nicht mehr durch Beiträge ausgeglichen werden müssen, für unbeachtlich erklärt wird, ohne dass Gründe ersichtlich wären, die es rechtfertigen könnten, nachträglich in die von Verfassungs wegen geschützte Vertrauensposition einzugreifen.
Die Verwaltungsgerichte gehen zwar der Sache nach noch von der zutreffenden Annahme aus, dass wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, auch zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen sollen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist nämlich der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten16.
Ist die abzugeltende Vorteilslage eingetreten, dann muss somit der Bürger damit rechnen, dass er zur Zahlung von Beiträgen herangezogen wird. Je weiter dieser Zeitpunkt zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich allerdings die Legitimation zur Erhebung von Beiträgen für diese Vorteilslage17. Sie ist ausgeschlossen, wenn (hypothetische) Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Daran kann auch der bloße Wechsel des Aufgabenträgers nichts ändern. Die Leistung der (früheren) Kommune, hier der Anschluss an die Wasser- und Abwasseranlage, hat sich durch das Aufgehen in ein größeres Verbandsgebiet nicht verändert. Damit beginnt auch die Frist für das Vertrauen nicht wieder neu zu laufen. Anderenfalls würden Beitragspflichtige wegen eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs letztlich doch dauerhaft im Unklaren gelassen, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen.
Das wäre mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit der Rechtsordnung als Garanten einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung nicht zu vereinbaren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt zwar, sofern keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Das diesen Grundsatz rechtfertigende Anliegen, die notwendige Flexibilität der Rechtsordnung zu wahren, zielt indes auf künftige Rechtsänderungen und relativiert nicht ohne Weiteres die Verlässlichkeit der Rechtsordnung für die Vergangenheit18.
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG. Die gerichtlichen Entscheidungen sind daher nach § 93c in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sachen an die Verwaltungsgerichte zurückzuverweisen19.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. April 2022 – 1 BvR 798/19 und 1 BvR 2894/19
- VG Potsdam, Urteil vom 04.07.2019 – VG 8 K 1716/14[↩]
- VG Cottbus, Urteil vom 25.04.2017 – VG 6 K 852/14[↩]
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19.11.2019 – OVG 9 N 50.19; und vom 05.03.2019 – OVG 9 N 174.17[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14[↩]
- BVerfG – 1 BvR 2894/19[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 [↩]
- BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, Rn. 39 ff.[↩]
- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27.01.2006 – 1 BvQ 4/06, Rn. 26 ff.[↩]
- im Verfahren 1 BvR 3051/14[↩]
- BVerfG – 1 BvR 3051/14[↩][↩]
- BVerfG – 1 BvR 2961/14 ) heißt es in diesem Verfahren ((BVerfG – 1 BvR 3051/14[↩]
- vgl. VG Cottbus, Urteil vom 08.06.2011 – VG 6 K 1033/09, Rn. 3 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 – OVG 9 B 35.12, Rn. 2[↩]
- vgl. auch BVerwG, Urteile vom 06.10.2021 – 9 C 9.20, Leitsatz 2 und Rn. 22; – 9 C 10.20, Leitsatz 1 und Rn. 16 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 – 1 BvL 1/19, Rn. 62 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 – 1 BvL 1/19, Rn. 63 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 – 1 BvL 1/19, Rn. 62[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, Rn. 65; Beschluss vom 03.11.2021 – 1 BvL 1/19, Rn. 62[↩]
- vgl. BVerfGE 104, 337 <356>[↩]











