Kalkulation von Abfallgebühren

Wenn die Gebührenschuld antizipiert zu Beginn des kalenderjährigen Erhebungszeitraumes nach Grund und Höhe in Anwendung des in diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsrechts für den gesamten Erhebungs-zeitraum endgültig entsteht, so kann sie nicht zu einem späteren Zeitpunkt in anderer Höhe erneut entste-hen.

Kalkulation von Abfallgebühren

Im Falle einer antizipierten Gebührenerhebung gilt bei einer rückwirkenden Ersetzung einer nichtigen Gebührensatzung das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG nicht erst ab der Beschluss-fassung des Ortsgesetzgebers, sondern bereits ab dem Beginn des Erhebungszeitraums, so dass die gesamte Jahresgebührenschuld dem Verbot der rückwirkenden Schlechterstellung unterliegt.

Wenn Gebührensätze für einen zurückliegenden Zeitraum nachkalkuliert werden, muss die ordnungsgemäße Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes auf den im Rückwirkungszeitraum gültigen Fremd- bzw. Eigenkapitalzinsen aufbauen, welche die Kommune als Sollzinsen tatsächlich gezahlt hat bzw. als Haben-zinssätze effektiv erzielt hätte.

Aufwendungen für Nachsorgemaßnahmen, die in der ursprünglichen Kalkulation der Gebührensätze nicht enthalten waren, verstoßen gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit, wenn sie erstmals in der Nachkalkulation geltend gemacht werden.

Fehler beim Ausgleich von Kostenunterdeckungen eines vergangenen Kalkulationszeitraumes nach § 12 Abs. 1 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NKAG sind nicht von der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fehlerfolgenregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG erfasst.

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 170/09

Weiterlesen:
Schuldunfähigkeit - und das Gutachten des Sachverständigen