Dient eine sogenannte Kinderrentenversicherung nicht der Altersversorgung des Ehegatten als Versicherungsnehmer, sondern allenfalls des versicherten Kindes, unterliegt sie nicht dem Versorgungsausgleich.
Ein solches Anrecht ist kein gemäß § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht, da esdient nicht der Absicherung des Antragstellers im Alter oder bei Invalidität im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG dient.
Bei einer aufgeschobenen privaten Rentenversicherung, bei der die versicherte Person und Bezugsberechtigte im Erlebensfall die Tochter ist, handelt es sich um eine Vertragsgestaltung, die als „Kinderrentenversicherung“ bezeichnet und deren Behandlung im Versorgungsausgleich in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird1. Dabei werden unter dem Oberbegriff der „Kinderrentenversicherung“ teilweise unterschiedliche Vertragsgestaltungen erfasst.
Ist die Rentenversicherung auf das Leben bzw. den Erlebensfall des Kindes als versicherte Person abgeschlossen („Sparvertrag auf das Leben eines Kindes“), soll das Anrecht daraus nach Auffassung des OLG Zweibrücken schon deshalb keine Altersversorgung des Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG darstellen, weil versichertes Leben nicht das des – dort mangels abweichender Bestimmung selbst bezugsberechtigten – Versicherungsnehmers, sondern einer anderen Person ist, auch wenn die vereinbarte Rentenzahlung zu einem Zeitpunkt einsetzen soll, zu dem der Ehegatte aus dem aktiven Erwerbsleben ausscheiden wird2. Demgegenüber haben das OLG Brandenburg und der 9. Oberlandesgericht des OLG Hamm entschieden, dass derartige auf das Leben eines Kindes abgeschlossene Versicherungen regelmäßig dem Ehegatten als Versicherungsnehmer zuzuordnen und daher im Versorgungsausgleich auszugleichen seien, wenn dieser das Bezugsrecht gar nicht oder lediglich widerruflich und damit jederzeit einseitig aufhebbar an einen Dritten bzw. das Kind übertragen habe3. Hiervon abweichend hat der 5. Oberlandesgericht des OLG Hamm die Auffassung vertreten, eine Kinderrentenversicherung sei im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, wenn für den Erlebensfall das Kind als versicherte Person bezugsberechtigt sein solle und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstelle. Denn dann habe eine solche Versicherung für den Ehegatten keinen Versorgungscharakter4. Dem ist das OLG München im Grundsatz gefolgt und hat in einem Fall, in dem die Versicherungsleistung vertragsgemäß (als Garantierente oder Garantiekapital) auszuzahlen war, sobald das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat, befunden, es handele sich vom wirtschaftlichen Zweck her um eine Versicherung, die dazu diene, dem Kind mit Erreichen des 18. Lebensjahres ein angemessenes Startkapital zur Verfügung zu stellen5.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist das Anrecht des Antragstellers dem Versorgungsausgleich zwar noch nicht deshalb entzogen, weil die Tochter nicht nur versicherte Person, sondern auch Bezugsberechtigte ist. Denn in Anbetracht des lediglich widerruflich eingeräumten Anrechts steht das Anrecht wirtschaftlich nach wie vor dem Antragsteller selbst zu, während die in widerruflicher Weise Begünstigte noch kein Recht innehat, sondern nur eine Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Leistung6.
Jedoch hält das OLG Karlsruhe – im Einklang mit den zuletzt genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und des Oberlandesgerichts München – gleichwohl von maßgeblicher Bedeutung, ob die Rentenversicherung nach der versicherungsvertraglichen Ausgestaltung der Absicherung des Ehegatten im Alter oder bei Invalidität im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG dient oder eine solche Zwecksetzung nicht festzustellen ist.
Letzteres ist hier der Fall. Gemäß der Auskunft der W. vom 02.03.2020 ist der Beginn der Rentenzahlung am 01.11.2059 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt hätte das am …1999 geborene versicherte und im Erlebensfall bezugsberechtigte Kind des Antragstellers das 60. Lebensjahr erreicht; der 1960 geborene Antragsteller selbst wäre fast 100 Jahre alt. Damit mag zwar, wenn auch in Anbetracht sich tendenziell verlängernder Zeiten bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, der Zweck einer Alterssicherung zugunsten der Tochter nicht zu verneinen sein. Es fehlt jedoch am Versorgungscharakter zugunsten des Antragstellers als Versicherungsnehmer, weshalb die Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ausscheidet7. Denn der erforderliche Altersbezug erfordert, dass die Versorgung speziell für das Alter des Ehegatten bzw. Versicherungsnehmers bestimmt ist8. Hierzu muss die vertraglich vereinbarte Rentenleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werden und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen. Eine Versorgung wegen Alters liegt daher regelmäßig nur dann vor, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll9.
Diese Voraussetzungen können im hier entschiedenen Fall in Bezug auf den Antragsteller, der sich bei Beginn der Rentenzahlung am 01.11.2059 in seinem 100. Lebensjahr befände und damit lange nach dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung seines aktiven Arbeitslebens, nicht bejaht werden.
Soweit dem Antragsteller ausweislich des Vertragsdokuments vom 13.03.2020 in Verbindung mit dem Versicherungsantrag vom 27.09.1999 für den Todesfall der versicherten Person das Recht auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge (ggf. unter Abzug bereits ausbezahlter garantierter Renten, jedoch ohne die Überschussanteile) eingeräumt ist, handelt es sich ebenso wenig um eine Absicherung im Alter des Antragstellers im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG wie die bloße Möglichkeit, als Versicherungsnehmer gemäß § 169 VVG den Vertrag vorzeitig zu kündigen, um den Rückkaufswert zu erhalten. Davon abgesehen sind diese Rechte auch deshalb nicht auszugleichen, weil sie nicht, wie gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin erforderlich, auf die Erlangung einer Rente gerichtet sind.
Das hindert allerdings den anderweitigen, nämlich güterrechtlichen Ausgleich des Anrechts zwischen den Eheleuten nach seinem Zeit- bzw. Rückkaufswert10 nicht. Denn wie ausgeführt steht im hier entschiedenen Fall in Anbetracht des der Tochter lediglich widerruflich eingeräumten Bezugsrechts das Anrecht wirtschaftlich nach wie vor dem Antragsteller selbst zu.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 20 UF 145/20
- vgl. zuletzt etwa OLG Hamm, FamRZ 2017, 436 Rn. 15 sowie OLG München, FamRZ 2018, 255, Rn. 9 f.[↩]
- OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 803 Rn.19[↩]
- OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1798 Rn. 2 f.; OLG Hamm, FamRZ 2016, 549 Rn. 7[↩]
- OLG Hamm, FamRZ 2017, 436 Rn 16[↩]
- OLG München FamRZ 2018, 255 Rn. 10 f.[↩]
- vgl. BGH NJW 1984, 1611 Rn. 7 sowie BGH NJW 2013, 3173 Rn. 8[↩]
- vgl. ebenso MünchKomm-BGB/Siede, 8. Aufl.2019, VersAusglG § 2 Rn. 24[↩]
- Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, 7. Aufl.2020, VersAusglG § 2 Rn. 30; Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 16. Aufl.2020, § 2 VersAusglG, Rn. 8; BeckOGK/Müller-Tegethoff, 1.11.2020, VersAusglG § 2 Rn. 58[↩]
- vgl. BGH, FamRZ 2014, 282 Rn.20; OLG Hamm, FamRZ 2017, 436 Rn 16; Norpoth/Sasse aaO Rn. 8[↩]
- s. schon BGH NJW 1984, 1611 Rn. 7 m.w.N.; desweiteren etwa Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Aufl.2020, BGB § 1376 Rn. 58 m.w.N.[↩]











