Sicherheitsbefragung durch das BfV – aber nicht auf Malta

Die Sicherheitsbefragung von auf Malta ankommenden Flüchtlingen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ist rechtswidrig, insbesondere darf das Bundesamt für Verfassungsschutz hier keine personenbezogenen Daten des Asylbewerbers erheben und speichern.

Sicherheitsbefragung durch das BfV – aber nicht auf Malta

In dem hier vom Verwaltungsgericht Köln entschiedenen Fall gelangte der klagende Flüchtling über die sogenannte Mittelmeerroute im Januar 2019 nach Malta. Als Bestandteil einer Einigung europäischer Staaten übernahm die Bundesrepublik daraufhin die Verpflichtung zur Übernahme einiger Asylbewerber aus der Gruppe, der auch der Flüchtling angehörte. Vor der Übernahme führten Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz vor Ort Sicherheitsbefragungen durch. Im Anschluss an die Befragung wurde von einer Übernahme des Asylverfahrens des Flüchtlings abgesehen. Der Flüchtling begehrte daraufhin die Erteilung von Auskunft über die erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung und -speicherung.

Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage statt:

Mit der Befragung auf Malta und der damit verbundenen Erhebung von personenbezogenen Daten wurde in das Grundrecht des Flüchtlings auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Eine Ermächtigungsgrundlage für diesen Eingriff liegt nicht vor.

Auch soweit das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Befragung des Flüchtlings für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge tätig geworden sein sollte, ergibt sich aus dieser Verfahrensgestaltung keine gesetzliche Eingriffsbefugnis. Die Voraussetzungen einer Organleihe liegen zudem nicht vor.

Die Befragung kann auch nicht durch eine Einwilligung des Flüchtlings gerechtfertigt werden. Denn zur Beurteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung sind auch die Umstände ihrer Erteilung maßgeblich. Diese sind hier von einem Ungleichgewicht in Gestalt eines Über-Unterordnungsverhältnisses zwischen der handelnden Behörde und dem Flüchtling geprägt, welches die Freiwilligkeit ausschließt.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22. Januar 2026 – 13 K 6105/20

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