Ablösung verbandstariflicher Regelungen – und der Haustarifvertrag

Die Ablösung tariflicher Regelungen durch einen anderen Tarifvertrag setzt voraus, dass die aufeinanderfolgenden Tarifvereinbarungen von denselben Tarifvertragsparteien geschlossen werden1. Schließt ein an einen Verbandstarifvertrag kraft Mitgliedschaft gebundener Arbeitgeber mit der Gewerkschaft, die diesen Tarifvertrag vereinbart hat, einen Haustarifvertrag, findet auch hinsichtlich übereinstimmender Regelungsbereiche keine Ablösung statt, sondern es kann lediglich eine Tarifkonkurrenz eintreten.

Ablösung verbandstariflicher Regelungen – und der Haustarifvertrag

Allein aus dem in der Unterschriftenzeile enthaltenen Zusatz des Arbeitgeberverbandes vor dem Namen des Arbeitgebers kann nicht gefolgert werden, dieser Tarifvertrag sei als verbandsbezogener Haustarifvertrag vom Arbeitgeber auch sowohl in Vollmacht als auch im Namen des Arbeitgeberverbandes geschlossen worden.

Eine wirksame Vertretung nach § 164 Abs. 1 BGB, die für den Abschluss von Tarifverträgen ebenso gilt, setzt voraus, dass der Vertreter – neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung – erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat. Anhand der Vertragsurkunde muss hinreichend erkennbar sein, wer im Einzelnen den Tarifvertrag für wen abgeschlossen hat2. Allein der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien einvernehmlich davon ausgehen, eine der Vertragsparteien habe zugleich in Vertretung für eine andere Person gehandelt, reicht nicht aus, wenn dies im Tarifvertragstext keinen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden hat und daher objektiv nicht erkennbar ist3.

Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall an hinreichenden Anhaltspunkten in der Vertragsurkunde, der Tarifvertrag sollte zugleich für die Arbeitgebervereinigung, vertreten durch die Arbeitgeberin, geschlossen werden. Die Arbeitgebervereinigung ist bereits nicht als – weitere – Vertragspartei aufgeführt. Auch ist anhand der Unterschriftenzeile für den einzelnen Tarifgebundenen nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit erkennbar, die Arbeitgeberin wolle als Mitglied der Arbeitgebervereinigung nicht nur für sich, sondern zugleich im Namen der Arbeitgebervereinigung handeln.

Die arbeitsvertragliche Bezugnahme des Tarifvertrages entfällt selbst dann nicht, wenn man davon ausgehen wollte, der Haustarifvertrag könnten die verbandstariflichen Regelungen, an die die Arbeitgeberin gebunden ist, infolge einer Tarifkonkurrenz nach dem Spezialitätsprinzip verdrängen4, und dies wirke sich zugleich auf die Anwendbarkeit der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifbestimmungen aus. Denn es bestand mangels Überschneidung der tariflichen Regelungsbereiche bereits keine Tarifkonkurrenz zwischen den von der Arbeitgeberin selbst vereinbarten Tarifbestimmungen und den im von der Arbeitgebervereinigung geschlossenen Tarifvertrag, die einer Auflösung bedurft hätte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2014 – 4 AZR 761/12

  1. BAG 24.02.2010 – 4 AZR 708/08, Rn.20[↩]
  2. st. Rspr., s. nur BAG 22.02.2012 – 4 AZR 24/10, Rn. 28 f. mwN[↩]
  3. BAG 18.11.2009 – 4 AZR 491/08, Rn. 16 mwN, BAGE 132, 268[↩]
  4. vgl. dazu etwa BAG 23.01.2008 – 4 AZR 312/01, Rn. 31, BAGE 125, 314; 4.04.2001 – 4 AZR 237/00, zu II 1 d der Gründe, BAGE 97, 263[↩]