Gewährt ein Arbeitgeber einer Vielzahl von Arbeitnehmern Aktienoptionen und teilt er ihnen in einem englischsprachigen Text mit, eine bestimmte für diesen Bereich zuständige Abteilung erteile „authoritative answers“ unter anderem auf Fragen zu den individuellen Ausübungsrechten der Mitarbeiter, kann dies im Zusammenwirken mit weiteren Umständen dazu führen, dass die Arbeitnehmer die von dieser Abteilung abgegebenen Erklärungen über Ausübungsbedingungen auch dann als für den Arbeitgeber bindend verstehen dürfen, wenn ihnen dadurch im Ergebnis günstigere als die ursprünglich vereinbarten Ausübungensbedingungen eingeräumt werden.
Will eine juristische Person sich gegen den Angriff, ihre Irrtumsanfechtung sei nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund erfolgt, verteidigen, obliegt ihr aufgrund ihrer Sachnähe die genaue Darlegung, welche aus ihrer Sicht insoweit relevante Person aufgrund welcher unternehmensinternen Abläufe wann Kenntnis erlangt hat.
Ob diese Verhaltensweisen den Charakter einer Willenserklärung besitzen und welchen Inhalt diese gegebenenfalls hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Für die Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten überhaupt eine Willenserklärung darstellt, gelten dieselben Auslegungsregeln wie für die Ermittlung des Inhalts einer unstreitig als Willenserklärung gemeinten Erklärung, also §§ 133, 157 BGB1. Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Der in der auszulegenden Erklärung verkörperte Wille ist zu ermitteln. Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang, selbst wenn es in der Vereinbarung überhaupt nicht ausgedrückt ist. Kann eine Feststellung über das übereinstimmend Gewollte nicht getroffen werden, sind die Erklärungen der Vertragspartner aus der Sicht des jeweiligen Erklärungsempfängers in der Weise auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Dabei sind die von den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss, der Zweck der Abmachung und die bestehende Interessenlage2. Ein redlicher Erklärungsempfänger ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat3. Maßgeblich ist somit kurz gefasst die Sicht eines verständigen und redlichen Empfängers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Der Arbeitgeber kann eine ihm solchermaßen zuzurechnende Erklärung auch nicht im Wege einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1, § 142 BGB beseitigen. Soweit im hier entschiedenen Fall die beklagte Arbeitgeberin meint, sie habe nicht nur das Fristverlängerungsangebot, sondern schon die zur Annahme einer Vollmachterteilung an das AOP-Center führende Erklärung angefochten, liegt kein Erklärungsirrtum, sondern nur ein unbeachtliche Rechtsfolgenirrtum vor.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2.11.2010 – 15 Sa 95/09











