Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.

Aus einem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für das Entstehen eines Anspruchs ist, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mussten und ob sie auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ob dieser tatsächlich mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat, ist unerheblich. Die Beurteilung, ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung [1].
Im hier entschiedenen Fall verneinte das Bundesarbeitsgericht daher das Bestehen einer betrieblichen Übung: Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die Entgeltabrechnungen ua. Urlaubsansprüche aus den Vorjahren ausweisen, darauf schließt, die Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten seien berechtigt gewesen, ihren Urlaub ohne Rücksicht auf etwaige Fristen zu nehmen, übersieht er, dass die Eintragungen auf den Entgeltabrechnungen allenfalls einer betrieblichen Handhabung hinsichtlich dieser Eintragungen entsprachen, nicht aber die betriebliche Übung einer tatsächlichen Urlaubsnahme begründeten. Der Kläger hat nicht vorgetragen, ob und gegebenenfalls welchen Arbeitnehmern die Beklagte daraufhin gestattete, Urlaub nach dem 31.03.des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu nehmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 881/16
- vgl. BAG 19.09.2018 – 5 AZR 439/17, Rn. 15 f., BAGE 163, 301[↩]
Bildnachweis:
- Uhr,Zeit,: Pixabay
- Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen: Wikimedia Commons /PD | Public Domain Mark 1.0
- Rent Increase 4284023 1920 40436: Pixabay /thorstenf