In einer Gesamtbetriebsvereinbarung kann auf außerhalb der Vertragsurkunde bestehende Regelungen verwiesen werden, sofern das Bezugsobjekt bei deren Abschluss vorliegt.
Darüber hinaus muss klar und zweifelsfrei feststehen, auf welche Bestimmungen Bezug genommen wird1. Das ist durch Auslegung zu ermitteln.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. August 2016 – 1 ABR 22/14
- BAG 18.03.2014 – 1 AZR 807/12, Rn. 17, BAGE 147, 273[↩]











