Das arbeitsgerichtliche Teilurteil

Ein Teilurteil über eine Befristungskontrollklage ist unzulässig, wenn eine noch anhängige Widerklage materiell-rechtlich von der Wirksamkeit der Befristung abhängt und deshalb die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Ist diese Gefahr im Revisionsverfahren jedoch entfallen, kann das Bundesarbeitsgericht aus Gründen der Prozessökonomie trotz des Verfahrensfehlers abschließend in der Sache entscheiden.

Das arbeitsgerichtliche Teilurteil

Der Erlass eines Teilurteils ist nach § 301 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, sodass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann1. Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn es um das Verhältnis von Klage und Widerklage geht2.

Allerdings unterlag in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall das angefochtene Urteil nicht schon aus diesem Verfahrensgrund der Aufhebung. Zwar hat das Landesarbeitsgericht – ohne hierauf näher einzugehen – die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Wege eines Teilurteils als zulässig angesehen; dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Diese verfahrensfehlerhafte Behandlung zeitigt wegen der Entscheidungsreife in der Sache nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 563 Abs. 3 ZPO aber keine Wirkungen.

Das Revisionsgericht ist auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gehalten, die Zulässigkeit der Entscheidung durch Teilurteil durch die Vorinstanzen zu überprüfen3. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 301 ZPO und damit die Frage, ob ein Teilurteil ergehen darf, unterliegen nicht der Disposition der Parteien. Ein unzulässiges Teilurteil findet im Prozessrecht keine Grundlage und ist daher grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben. Nur hierdurch wird im Allgemeinen sichergestellt, dass das weitere Verfahren nicht auf einer als unrichtig erkannten Grundlage aufbaut, im weiteren Verfahren der erkannte Verfahrensfehler nicht vertieft wird und das Urteil nicht dazu führt, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aufrechterhalten bleibt4.

Die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils durch das Arbeitsgericht lagen im hier entschiedenen Fall nicht vor. Danach bestand bei Erlass des Teilurteils durch das Arbeitsgericht im Hinblick auf den noch bei ihm anhängigen Teil des Rechtsstreits die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Der Arbeitnehmer wendet sich mit seiner Befristungskontrollklage gegen die Wirksamkeit der Befristungsabrede vom 27.10.2022. Die unter die auflösende Bedingung der rechtskräftigen Abweisung der Klage5 gestellte Widerklage der Arbeitgeberin ist auf Rückzahlung der dem Arbeitnehmer im vereinbarten Freistellungszeitraum gewährten Vergütung gerichtet. Die beiden Begehren sind dergestalt materiell-rechtlich miteinander verzahnt, dass der Zahlungsanspruch der Arbeitgeberin bereits dem Grunde nach die Unwirksamkeit der Befristung voraussetzt.

Gleichwohl war mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts das unzulässige arbeitsgerichtliche Teilurteil nicht perpetuiert. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Aufhebung eines unzulässigen Teilurteils ist geboten, wenn bei dessen Aufrechterhaltung weder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht noch der Verfahrensfehler weiter vertieft wird6. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann7. Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Das Arbeitsgericht hat den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits nach § 148 ZPO ausgesetzt und das Bundesarbeitsgericht kann in der Sache über den bei ihm anhängigen Teil des Rechtsstreits abschließend entscheiden. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist mit der Sachentscheidung des Revisionsgerichts über den Befristungskontrollantrag ausgeräumt und besteht nicht mehr. Diese Verfahrensweise entspricht dem Gebot eines prozessökonomischen Verfahrens, dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz und dem Normzweck des § 301 ZPO. Dies gilt umso mehr, als bei Bestand des Teilurteils die Vorinstanzen im weiteren Verfahren nach § 318 ZPO an den Urteilsausspruch gebunden sind8.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Erlass von Teilurteilen nach § 301 ZPO. Arbeitsgerichte müssen insbesondere bei miteinander verknüpften Klage- und Widerklageansprüchen sorgfältig prüfen, ob tatsächlich eine voneinander unabhängige Entscheidungsreife besteht. Zugleich zeigt das Bundesarbeitsgericht einen praxisgerechten Weg auf, wie mit einem fehlerhaft erlassenen Teilurteil umzugehen ist: Ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen, dass noch widersprüchliche Entscheidungen entstehen können, muss das Verfahren nicht allein wegen des Verfahrensfehlers an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Damit stärkt das Gericht den Grundsatz der Prozessökonomie und trägt zugleich dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz Rechnung, ohne die Schutzfunktion des § 301 ZPO aufzugeben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. März 2026 – 7 AZR 297/24

  1. st. Rspr., zB BAG 29.06.2017 – 8 AZR 189/15, Rn. 41 mwN, BAGE 159, 316[]
  2. zum Ganzen BAG 30.05.2018 – 10 AZR 780/16, Rn.20 mwN[]
  3. vgl. BAG 21.03.2024 – 2 AZR 113/23, Rn. 14; 23.02.2022 – 4 AZR 250/21, Rn. 10; 30.05.2018 – 10 AZR 780/16, Rn.19 mwN; 10.11.2011 – 6 AZR 342/10, Rn.19 mwN[]
  4. zum Ganzen BAG 10.11.2011 – 6 AZR 342/10, Rn.19 mwN[]
  5. zur Zulässigkeit einer echten Eventualwiderklage: BeckOK ZPO/Toussaint Stand 1.12.2025 ZPO § 33 Rn. 9 f.; MünchKomm-ZPO/Patzina/Windau 7. Aufl. ZPO § 33 Rn. 35 ff.[]
  6. BAG 30.05.2018 – 10 AZR 780/16, Rn. 22; 10.11.2011 – 6 AZR 342/10, Rn.20[]
  7. BGH 8.05.2014 – VII ZR 199/13, Rn. 16[]
  8. so auch BAG 10.11.2011 – 6 AZR 342/10, Rn.20 mwN[]