Erlischt eine beklagte Gesellschaft während des Rechtsstreits durch Verschmelzung, tritt ihre Rechtsnachfolgerin kraft Gesetzes in den Prozess ein. Die weitere Bezeichnung der erloschenen Gesellschaft in Schriftsätzen und Urteilen ist unschädlich, wenn die Rechtsnachfolgerin eindeutig identifizierbar ist; das Rubrum kann auch in der Revisionsinstanz berichtigt werden. Bei bestehender Prozessvertretung bleibt die Vollmacht wirksam und das Verfahren wird ohne beantragte Aussetzung nicht unterbrochen.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall begehrte die Klägerin eine höhere Abfindung aus einem Sozialtarifvertrag unter Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmerin. Während des laufenden Rechtsstreits wurde die ursprünglich beklagte Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft verschmolzen und am 7.10.2024 im Handelsregister gelöscht. Gleichwohl wurde sie in den Schriftsätzen der Parteien und den Urteilen beider Vorinstanzen weiterhin als Beklagte bezeichnet. Die ursprüngliche Beklagte war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten; eine Aussetzung des Verfahrens wurde nicht beantragt. Nachdem die Klägerin vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht unterlegen war, verfolgte sie ihren Zahlungsanspruch mit der Revision weiter. Das Bundesarbeitsgericht bejahte die Zulässigkeit der Revision:
Die ursprüngliche Beklagte ist durch Verschmelzung erloschen. Die als M A L GmbH in den Urteilen und Schriftsätzen bezeichnete Beklagte1 wurde ausweislich der Eintragungen im Handelsregister als übertragender Rechtsträger auf die M A GmbH als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Der übernehmende Rechtsträger hat die Firma durch Beschluss vom 29.08.2024 in M G GmbH geändert. Die Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG hat mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers die Gesamtrechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) und das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers zur Folge (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG). Wegen der zugleich eintretenden Universalsukzession bedurfte es keiner weitergehenden Liquidation2.
Die Verschmelzung hat zu einem gesetzlich angeordneten Parteiwechsel auf die M G GmbH geführt.
Die im Beklagtenrubrum aufgeführte M A L GmbH ist nicht (mehr) parteifähig (§ 50 ZPO). Die Parteifähigkeit ist Sachentscheidungsvoraussetzung, deren Mangel in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen ist (§ 56 Abs. 1 ZPO), auch wenn sich dieser erst in der Revisionsinstanz herausstellt3. Die M A L (G) GmbH wurde zum 7.10.2024 mit der Folge gelöscht, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verlor und damit nach § 50 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein4. Durch die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordnete Gesamtrechtsnachfolge wurde auch das vorliegende Prozessrechtsverhältnis erfasst und bewirkte einen gesetzlichen Parteiwechsel auf die M G GmbH, der keine Klageänderung darstellt und deshalb auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist5.
Eine Unterbrechung des Prozesses hat nicht stattgefunden. Die M G GmbH muss die Rechtshandlungen des Prozessbevollmächtigten der ursprünglichen Beklagten gegen sich gelten lassen.
Die ursprünglich beklagte M A L GmbH war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, eine Aussetzung wurde nicht beantragt. Daher ist die M G GmbH ohne Unterbrechung des Verfahrens in Anwendung von § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO in den Prozess eingetreten6.
Der Prozessbevollmächtigte der als Beklagte bezeichneten M A L GmbH konnte auch die M G GmbH als Rechtnachfolgerin wirksam vertreten. In analoger Anwendung des § 86 Halbs. 1 ZPO wird die Prozessvollmacht durch die Löschung und Gesamtrechtsnachfolge nicht aufgehoben7. Sie wirkt im Fall des Parteiwechsels gegenüber der neuen Partei fort, für sie gilt § 81 ZPO8. Die Gesamtrechtsnachfolge beim Vollmachtgeber, etwa durch Verschmelzung, ändert an der Identität des Rechtsstreits und damit der Wirksamkeit der Prozessvollmacht nichts9. Diese ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen (§ 81 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG; vgl. BAG 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, Rn. 12) und damit auch zur Entgegennahme von Rechtsmittelschriften und Vertretung in der Rechtsmittelinstanz10.
Die im Hinblick auf die Gesamtrechtsnachfolge unzutreffende Bezeichnung der Beklagten in den Rubren der Urteile erster und zweiter Instanz konnte jederzeit als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden11. Ist das Urteil jederzeit berichtigbar, dann ist es auch als unschädliche Falschbezeichnung in den Schriftsätzen anzusehen, dass die Klägerin die ursprüngliche Beklagte benannt hat, zumal keine Verwechslungsgefahr besteht, weil die ursprüngliche Beklagte erloschen und die Rechtsnachfolgerin eindeutig bestimmbar und damit identifizierbar ist12.
Diese Berichtigung des Beklagtenrubrums – auch der erst- und zweitinstanzlichen Urteile – hat das Bundesarbeitsgericht zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vorgenommen.
Die Urteile erster und zweiter Instanz wurden auch wirksam zugestellt. Die Zustellungen erfolgten an den auch für die M G GmbH wirksam bevollmächtigten Prozessvertreter. Der erforderliche Zustellungswille des Arbeits- und des Landesarbeitsgerichts war gegeben. Dieser bezieht sich auf die am Verfahren tatsächlich beteiligte Beklagte, mit der wirksam durch Zustellung der Klageschrift ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden und in das die M G GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – für die Instanzgerichte nicht erkennbar – eingetreten ist. Entsprechendes gilt für die Zustellung des Revisions- und des Revisionsbegründungsschriftsatzes.
Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf Abfindung aus dem Sozialtarifvertrag. Die streitigen Zeiten, dh. die Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmerin bei einem Zeitarbeitsunternehmen, dessen sich der externe Logistikdienstleister bediente, um den Werkvertrag mit der Beklagten zu erfüllen, sind bei der Berechnung der Abfindung nicht als Zeiten der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 232. Juli 2026 – 6 AZR 34/26
- zutreffend wäre: M A L (G) GmbH[↩]
- vgl. Henssler/Strohn/Heidinger/Knaier 6. Aufl. UmwG § 20 Rn. 46[↩]
- vgl. BAG 24.06.2004 – 2 AZR 208/03, zu B I 1 der Gründe; 31.08.1983 – 4 AZR 104/81[↩]
- vgl. BGH 20.05.2015 – VII ZB 53/13, Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BFH 24.04.2024 – IV R 27/21, Rn. 22 f., BFHE 285, 131; vgl. zu §§ 91, 142 VwGO BVerwG 25.04.2002 – 5 C 23.01; vgl. auch Henssler/Strohn/Heidinger/Knaier 6. Aufl. UmwG § 20 Rn. 43 mwN[↩]
- vgl. BGH 26.04.2016 – XI ZR 167/15, Rn. 7; BFH 24.04.2024 – IV R 27/21, Rn. 25 f., BFHE 285, 131[↩]
- vgl. Greger in Zöller ZPO 36. Aufl. § 246 Rn. 1[↩]
- vgl. BeckOK ZPO/Piekenbrock Stand 1.07.2026 ZPO § 86 Rn. 5[↩]
- vgl. BeckOK ZPO/Piekenbrock aaO § 81 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH 1.12.2003 – II ZR 161/02, zu II 2 Gründe, BGHZ 157, 151; vgl. auch BeckOK ZPO/Piekenbrock aaO § 81 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH 1.12.2003 – II ZR 161/02, zu II 2 der Gründe, BGHZ 157, 151; Greger in Zöller ZPO 36. Aufl. § 246 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH 19.02.2002 – VI ZR 394/00, zu II 3 b der Gründe für den Fall der Rechtsnachfolge auf Seiten der rechtsmittelführenden Partei[↩]










