Im Rahmen eines Jahrespressegesprächs hat die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner den Jahresbericht 2023 vorgestellt.
Die Zahl der Eingänge beim Bundesarbeitsgericht ist um 125 Verfahren bzw. 9,87 Prozent gestiegen. Die durchschnittliche Dauer der beim Bundesarbeitsgericht erledigten Verfahren betrug im abgelaufenen Geschäftsjahr neun Monate und sechs Tage (Vorjahr fünf Monate und vier Tage).
Insgesamt gingen im Geschäftsjahr 2023 1.391 Sachen ein (Vorjahr 1.266 Sachen). 23,72 Prozent der Eingänge (330 Sachen) betrafen Revisionen und Rechtsbeschwerden im Beschlussverfahren. Weitere 70,09 Prozent der Eingänge entfielen auf Nichtzulassungsbeschwerden (975 Sachen). Gegenüber dem Vorjahr stellt dies hinsichtlich der Revisionen und Rechtsbeschwerden im Beschlussverfahren einen Rückgang um 69 Sachen bzw. 17,29 Prozent dar (Vorjahr 399 Sachen). Die Zahl der Nichtzulassungsbeschwerden hat sich gegenüber dem Vorjahr um 174 Verfahren bzw. 21,72 Prozent erhöht (Vorjahr 801 Sachen).
Hinzu kamen 31 (Vorjahr 21) Revisions- bzw. Rechtsbeschwerden in Beschwerdeverfahren, 32 (Vorjahr 38) Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Beschwerdeverfahren sowie 23 sonstige Verfahren. Vier selbständige Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sind in Revisionsverfahren gestellt worden.
Im Jahr 2023 sind 1.503 Sachen erledigt worden. Damit überstieg die Zahl der Erledigungen die der Eingänge um 112 Verfahren. Es handelte sich um 596 (Vorjahr 336) Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren sowie 830 (Vorjahr 880) Nichtzulassungsbeschwerden. Daneben wurden noch 28 Revisions- bzw. Rechtsbeschwerden in Beschwerdeverfahren, 32 darauf bezogene Nichtzulassungsbeschwerden sowie 17 sonstige Verfahren erledigt. Außerdem wurde über vier selbständige Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in Revisionsverfahren entschieden.
Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden hatten unter Berücksichtigung der Zurückverweisungen 114 Erfolg, das entspricht einer Erfolgsquote von 19,13 Prozent gegenüber 25 Prozent (84 Sachen) im Vorjahr. Von den Nichtzulassungsbeschwerden waren 40 Beschwerden (4,82 Prozent – im Vorjahr 38 entsprechend 4,32 Prozent) erfolgreich. Anhängig sind am Ende des Berichtsjahres noch 813 Sachen (Vorjahr: 925; 2021: 942; 2020: 1.020; 2019: 1.245; 2018: 1.136; 2017: 1.242; 2016: 1.639; 2015: 1.458; 2014: 1.602; 2013: 1.911); davon sind 480 Revisionen (Vorjahr 758).
Dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts liegt derzeit keine Sache vor. Gegen verschiedene Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind beim Bundesverfassungsgericht Beschwerden anhängig.
Differenziert nach den einzelnen Rechtsgebieten ergibt sich somit folgendes Bild:
| Eingänge | Erledigungen | Bestand | |
| Arbeitsentgelt | 26,1 % (363) | 36,06 % (542) | 41,7 % (339) |
| Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigung, Befristung, § 613a BGB) | 22,86 % (318) | 22,42 % (337) | 13,65 % (111) |
| Tarifvertragsrecht und Tarifvertragsauslegung (einschl. Eingruppierung) | 11,64 % (162) | 10,11 % (152) | 10,95 % (89) |
| Betriebsverfassung und Personalvertretung | 11 % (153) | 6,85 % (103) | 9,96 % (81) |
| Schadensersatz | 8,84 % (123) | 8,58 % (129) | 4,92 % (40) |
| Ruhegeld und Altersteilzeit (einschl. Vorruhestand) | 4,82 % (67) | 4,87 % (73) | 3,44 % (28) |
| Sonstige Verfahren | 14,74 % (205) | 11,11 % (167) | 15,38 % (125) |
Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Frau Gallner, hob wie in den Vorjahren hervor, dass das deutsche Arbeitsrecht in weiten Teilen durch das europäische Arbeitsrecht überformt ist:
- Sie nannte beispielhaft die Entscheidung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 20231, die Fragen der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen behandelt.
- Außerdem sprach sie Vorabentscheidungsverfahren bei Kündigungen im Zusammenhang mit Austritten aus der katholischen Kirche an (BAG 01.02.2024 – 2 AZR 196/22 (A); erledigt: EuGH – C-630/22 [Kirchliches Krankenhaus]; BAG 14.12.2023 – 2 AZR 130/21; 21. Juli 2022 – 2 AZR 130/21 (A) )).
- Sie erwähnte desweiteren, dass auch im Massenentlassungsverfahren wegen der Rechtsfolgen von Fehlern im Anzeigeverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet ist (BAG 01.02.2024 – 2 AS 22/23 (A); vorgehend: BAG 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B) )).
Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts machte darauf aufmerksam, dass sich die unionsrechtliche Durchdringung des Arbeitsrechts in der langjährigen Veranstaltungsreihe „Europarechtliches Symposion“ abbildet. Das Elfte Europarechtliche Symposion findet am 6. und 7. Juni 2024 im Bundesarbeitsgericht statt. Das Symposion wird durch den Festakt 70 Jahre Bundesarbeitsgericht eingeleitet.
- BAG 16.02.2023 – 8 AZR 450/21[↩]











