Nach § 66 Abs. 1 ArbGG beginnt die Frist für die Einlegung der Berufung mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Hiernach ändert auch die nach 4½ Monaten erfolgte Zustellzbg des vollständig begründeten Endurteils nichts.
Hierdurch beginnt die Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht erneut zu laufen.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21. Dezember 2015 – 3 Sa 249/15











