Der Bonusanspruch des Arbeitnehmers – und die richterliche Ersatzleistungsbestimmung

Als Grundlage der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung eines Bonusanspruchs nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB können auch die Ergebnisse eines auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbaren Bonusplans berücksichtigt werden, wenn dessen Parameter – z. B. bezüglich Unternehmensergebnis und persönlicher Leistung – für die Bestimmung der Zielerreichung verallgemeinerungsfähige Aussagen enthalten.

Der Bonusanspruch des Arbeitnehmers – und die richterliche Ersatzleistungsbestimmung

Hat der Arbeitnehmer im Rahmen der insoweit geltenden abgestuften Darlegungs- und Beweislast alle Umstände zur Begründung seines Anspruches auf den Leistungsbonus schlüssig dargelegt, deren Höhe die Arbeitgeberin nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB zu bestimmen hatte, wäre es nunmehr Aufgabe der Arbeitgeberin gewesen, zu bestimmen, in welcher Höhe sich bei Anwendung der vorstehenden Kriterien ein Anspruch des Klägers für das abgelaufene Jahr ergibt. Kommt die Arbeitgeberin dieser Verpflichtung aus § 315 Abs. 1 BGB nicht nach, muss die Bestimmung durch Urteil getroffen werden (§ 315 Abs. 3 Satz 2, 2. HS BGB).

Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen im Zeitpunkt der Ausübung des Bestimmungsrechtes festzustellen1.

Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 3. März 2016 – 2 Ca 177/15

  1. vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., § 315 BGB, Rn. 10[]